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Vom Wahlbetrug und seinen Folgen...

Mit welchen Folgen die Täter rechnen müssen Wahlbetrug ist generell auch ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, § 107 ff. stellt das unter Strafe. Allerdings sind hier nur Europa, Bundestags-, Landtagswahlen und Kommunalwahlen gemeint und noch die Urwahl in der Sozialversicherung.

Wie verhält es sich jetzt also mit Wahlbetrug bei der Betriebsratswahl?
Hier hält das Betriebsverfassungsgesetz eine Überraschung für Sie bereit. Im § 119 BetrVG ist eine Strafvorschrift normiert. Da sehen Sie, wie ernst es dem Gesetzgeber hier mit den Normen des Betriebsverfassungsgesetzes ist. Dort ist geregelt, unter anderem, dass Täter, die Wahlbetrug auch zu einer Betriebsratswahl begehen, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bekommen können.
Sie sehen also, wie ernst es dem Gesetzgeber hier ist. In Betracht kommen, je nach Tatausführung, übrigens auch noch Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch, möglicherweise Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung.

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