Betriebsratsgröße ermitteln: So geht's

Das wird nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entschieden. Danach besteht der in Betrieben mit in der Regel 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person.

Und in Betrieben mit in der Regel 21-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern.

Und in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern und so weiter.

Wenn Ihre Betriebsgröße jetzt noch nicht dabei gewesen ist, dann können Sie das gerne in § 9 BetrVG nachlesen. Aber auch unabhängig davon empfehle ich einen Blick in § 9 BetrVG, denn es gibt zwei kleine Fallen. Beachten Sie zum einen bitte die Worte "in der Regel".

Man muss also als Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens einen Blick zurück in die Vergangenheit und dann voraus in die Zukunft tun, um die in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Und zum zweiten beachten Sie bitte das Kriterium der Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers für die Ermittlung der Größe des Betriebsrats. Denn nur bis einschließlich 51 Arbeitnehmern spielt das da eine Rolle. Darüber hinaus nicht.

Und übrigens, wenn man das also will:

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2013 seine Rechtsprechung geändert. Regelmäßig im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Betriebsgröße nunmehr berücksichtigt.