Haben Ersatzmitglieder einen Kündigungsschutz?

Grundsätzlich nein, denn der Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) betrifft erstmal nur die Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder, auch wenn sie das Wort "Mitglied" tragen, sind, so lange sie nicht tätig werden, erstmal keine Betriebsratsmitglieder. Allerdings gibt es hier auch Einschränkungen. Ab Aufstellung zur Wahl nämlich genießt jeder Wahlbewerber einen Kündigungsschutz sechs Monate lang.

Das heißt ein Ersatzmitglied, das sich hat aufstellen lassen, dann aber nicht als Vollmitglied gewählt wurde, hat ab der Wahlaufstellung zumindest erstmal sechsmonatigen Kündigungsschutz, kann also ordentlich nicht gekündigt werden. Danach gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz mehr, es sei denn, das Ersatzmitglied rückt nach, wird also tätig. Dann wird es ja auch Vollmitglied für die Zeit des Tätigwerdens, ist in der Zeit also auch voll kündigungsgeschützt.

Wenn aber dieses Tätigwerden nicht lange andauert, also man zum Beispiel nur für eine Sitzung nachgerückt hat, dann würde der Kündigungsschutz ja wieder entfallen, im § 15 KSchG ist aber normiert, dass ein nachwirkender Kündigungsschutz besteht, also wirkt er dann auch für das Ersatzmitglied ein Jahr lang nach, ab dem letzten Tätigwerden. Sie sehen also, wenn Sie Ersatzmitglieder regelmäßig nachrücken lassen, dann haben diese auch den erweiterten, besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.