Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung (nach Schließung des Wahllokals) öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe eigegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
Folgendes ist zu beachten:
1. Ist der Freiumschlag rechtzeitig eingegangen?
2. Ist die vorgeschriebene Erklärung vorhanden und unterschrieben?
3. Ist der Wahlumschlag frei von jeglichen Kennzeichnungen?
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