Öffentliche Auszählung der Stimmen | Betriebsratswahl| Schritt 18

Die Auszählung muss unmittelbar nach dem Ende der Stimmabgabe erfolgen. Bei mehreren gültigen Wahlvorschlagslisten, muss zunächst die Anzahl der jeweiligen gültigen Stimmen festgestellt werden.

Stimmzettel sind ungültig, wenn

• diese ein besonderes Merkmal, einen Zusatz, eine Einschränkung zum angekreuzten Kandidaten bzw. der Liste haben,
• nicht einwandfrei festgestellt werden kann, wie der Wähler abstimmen wollte,
• der Stimmzettel unterschrieben ist,
• mehr Kandidaten oder Listen angekreuzt wurden, als zu wählen sind.

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