Gegen die Wählerliste können alle ArbeitnehmerInnen Einspruch einlegen. Der Arbeitgeber hat jedoch kein Einspruchsrecht.
Achtung: Fristsetzung für Einsprüche gegen die Wählerliste!
Achtung: Mitteilung an ArbeitnehmerInnen über Entscheidung des Einspruchs!
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