Anspruch des Wirtschaftsausschusses auf detaillierte Erfolgsberechnung

ArbG Offenbach 5/2 BV 40/87 vom 9. Nov. 1987

Leitsatz

1. Die Einigungsstelle beurteilt eine Rechtsfrage und trifft keine Ermessensentscheidung, wenn sie die Frage entscheidet, ob die Unterrichtung durch den Unternehmer den Anforderungen des § 106 Abs. 2 BetrVG genügt, mithin rechtzeitig und umfassend anhand der erforderlichen Unterlagen erfolgt ist. Daher gilt die in § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG vorgesehene Ausschlußfrist von zwei Wochen insoweit nicht.

2. Der Wirtschaftsausschuß kann verlangen, daß ihm auch für die Vergangenheit vom Unternehmer gefertigte, nach Kostenstellen aufgeschlüsselte monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und der Ist-Zahlen vorgelegt werden. Insbesondere für die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens und das Produktions- und Investitionsprogramm ist es von besonderer Bedeutung, die Entwicklung der einzelnen Kostenstellen auch über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu verfolgen, um wirtschaftliche Schlußfolgerungen für die Zukunft ziehen zu können.