Rückumschlag ohne Absenderangabe macht SBV-Wahl anfechtbar

LAG Berlin-Brandenburg Az. 7 TaBV 1697/21 vom 3. Mai 2022

Der Fall: 

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO müssen die Briefwahlunterlagen unter anderem Rückumschläge mit der „Anschrift des Wahlvorstands und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person” enthalten. Das hatte ein Wahlvorstand bei einer außerordentlichen SBV-Wahl versäumt und zwei Tage später – nachdem der Irrtum aufgefallen war – allen Briefwählern korrekt beschriftete neue Rückumschläge zugeschickt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die zuvor verschickten Kuverts nicht zu verwenden seien. Dennoch gingen bis zur späteren Stimmenauszählung auch Rückumschläge ohne Absender beim Wahlvorstand ein, der sie ungeöffnet in die bereitstehende versiegelte Wahlurne warf und diese Stimmen später als ungültig wertete. Bei der Stimmenauszählung kam es schließlich zum Patt zweier Bewerber, die Entscheidung über die Vertrauensperson wurde per Losentscheid getroffen.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die SBV-Wahl wurde erfolgreich angefochten, da nach Auffassung des Beschwerdegerichts bei der Wahl „gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens” verstoßen wurde. So dienten die geforderten Absenderangaben auf den Rückumschlägen dazu, „die Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu gewährleisten, um dann einen ordnungsgemäßen Stimmabgabevermerk anbringen zu können“. § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO sei eine „zwingende Vorschrift, die zur Verhinderung von Manipulationen eng auszulegen ist”, so das Gericht. Der Verstoß konnte auch durch den Neuversand der Kuverts nicht mehr geheilt werden, da mindestens 9 Wahlberechtigte die ersten Umschläge verwendet hatten. Da deren Stimmen für ungültig erklärt worden waren, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Wahlvorstand von vornherein den Briefwahlunterlagen einen mit Absender versehenen Freiumschlag beigefügt hätte oder den Eingang der zurückgesandten Freiumschläge kontrolliert hätte und gegebenenfalls gänzlich neue Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verschickt hätte oder die Wahl abgebrochen und einen neuen Wahltermin festgesetzt hätte.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

In der SchwbVWO enthaltene Formvorschriften sollten unbedingt beachtet werden. Zwar müssen sich diese auch auf das Ergebnis der Wahl auswirken, hier reicht es jedoch bereits aus, dass eine Beeinflussung zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.