Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung der Anzahl und Namen von (schwer-)behinderten Menschen

LAG Baden-Württemberg Az. 12 TaBV 4/21 vom 20. Mai 2022

Der Fall: 

Der Betriebsrat eines Entsorgungsunternehmens plante die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Zu diesem Zweck verlangte er von der Arbeitgeberin die Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses aller beschäftigten Schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nach § 163 SGB IX. In diesem Verzeichnis sind unter anderem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit, Angabe der Schwerbehinderung oder Gleichstellung und Grad der Behinderung aufgeführt. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit Hinweis auf den Datenschutz. Daraufhin rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das LAG Baden-Württemberg gab auch in zweiter Instanz dem Betriebsrat Recht und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Herausgabe der Namen. Denn nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Voraussetzung sei, dass der Betriebsrat darlege, dass die Information zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlich ist. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Eingliederung (schwer-)behinderter Menschen zu fördern. Hierzu bedurfte es des geforderten Verzeichnisses.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Diese Entscheidung betrifft zwar im Kern nur den Betriebsrat, ist aber für die Einleitung einer SBV-Wahl von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Wenn eine SBV bereits existiert, so hat diese einen entsprechenden Auskunftsanspruch aus § 182 Abs. 1 SGB IX (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003, Az. 7 ABR 27/02).