Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von kurzzeitig Beschäftigten und Aushilfskräften

LAG Düsseldorf 12 TaBV 74/90 vom 26. Sep. 1990

Leitsatz

1. Die nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte.

2. Bei der Bemessung der Betriebsratsgröße ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Aushilfen zu berücksichtigen, auch wenn es sich um jeweils andere Personen handelt.

3. Für die Wahlberechtigung der Aushilfskräfte kommt es darauf an, ob sie am Tag der Stimmabgabe in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen.