Passives Wahlrecht

LAG Düsseldorf 5 TaBV 75/95 vom 14. März 1996

Passives Wahlrecht nach § 9 BetrVG besitzen nur betriebsangehörige Arbeitnehmer. Betriebsangehörig sind nur solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in den Betrieb eingegliedert sind. Die Abordnung von Arbeitnehmern an eine ARGE der Bauindustrie begründet kein passives Wahlrecht im Betrieb der ARGE.

Quelle: Der Betrieb 1996, S. 1832