Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene Benachteiligung durch eine Rückzahlungsklausel

BAG 3 AZR 192/07 vom 18. Nov. 2008

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die Rückzahlung von Ausbildungskosten verlangen kann, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Fall

Ein Unternehmen verlangt die Erstattung von Studiengebühren. Zwischen dem Unternehmen und einem Studenten wurde ein „Praxisphasen-Vertrag“ zur Aufnahme eines dualen Studiums abgeschlossen. Danach zahlte das Unternehmen bis zum Abschluss des Studiums eine Vergütung von 600,00 DM brutto. Zusätzlich gewährte er ein Stipendium in Form eines Darlehens in Höhe von monatlich 1.100,00 DM brutto. Das Stipendium wurde zur Zahlung der monatlichen Studiengebühren verwendet. Der Student sollte später, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, ein Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre eingehen, dann hätte er das Darlehen nicht zurückzahlen müssen. Das Vertragsverhältnis wurde zunächst wie vereinbart durchgeführt. Nach Abschluss des Studiums kam es auf Wunsch des Unternehmens jedoch nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Nun verlangte es die verauslagten Studiengebühren von einer Gesamthöhe von etwas über 20.000,00 Euro.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Studiengebühren. Zunächst hat es festgestellt, dass das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar war, da die praktische Tätigkeit Teil des Studiums war. Die Überwälzung der Ausbildungskosten für den Fall, dass dem Vertragspartner kein Arbeitsvertrag angeboten wird, verstößt nach dem Bundesarbeitsgericht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Vertragspartner wurde hier unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Eine Klausel ist nur dann interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Daran fehlte es jedoch hier.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Das Bundesarbeitsgericht macht ganz klar deutlich, dass grundsätzlich die Abwälzung von Ausbildungskosten auf den Arbeitnehmer möglich ist. Die entsprechenden Klauseln müssen allerdings entsprechend formuliert sein. Viele Vertragsklauseln, so zeigt es die Rechtsprechung, dürften unwirksam sein. Eine genaue juristische Prüfung ist dabei unerlässlich.