Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

LAG Berlin 3 TaBV 8/86 vom 10. März 1987

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG sind dann erforderlich, wenn dem einzelnen Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für ihn unmittelbar sind, wobei es sich um sogenannte Grundkenntnisse aber auch um Spezialkenntnisse handeln kann.

Dieses Wissen ist nicht erst dann zu vermitteln, wenn Mitbestimmungsrechte entstanden sind, d.h., die Betriebsratstätigkeit kann nicht erst dann einsetzen, wenn der konkrete Mitbestimmungstatbestand eingetreten ist, sondern die technologische Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Elektronik, erfordert zumindest den Erwerb von entsprechenden Grundkenntnissen des Betriebsratsmitglieds.