Bestimmte Schulungen sind für alle BR-Mitglieder erforderlich

LAG Hamm 3 TaBV 40/79 vom 28. Juni 1979

Der Betriebsrat verfügt über Kenntnisse, die den Gegenstand seiner Beteiligung oder Mitbestimmung selbst betreffen - etwa die betriebliche Lohngestaltung, die Unfallverhütung oder die Ausgestaltung eines Versorgungswerkes - nicht schon dann, wenn einzelne seiner Mitglieder entsprechende Kenntnisse besitzen. Erforderlich ist vielmehr, dass jedenfalls alle, zumindest aber der größte Teil der Mitglieder des mit solchen Aufgaben beauftragten Ausschusses des Betriebsrates entsprechende Kenntnisse besitzen. Solche Kenntnisse sind von den Kenntnissen, die das "OB" und "WIE" einer Beteiligung des Betriebsrates betreffen - etwa Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts zu unterscheiden, für die es ausreicht, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder über solche Kenntnisse verfügen (LArbG Hamm 1979-03-16 3 TaBV 6/79).