Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung

BAG 6 ABR 78/79 vom 5. Nov. 1981

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, ob die konkreten Aufgaben des Betriebs eine Schulung notwendig erscheinen lassen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des konkreten einzelnen Betriebs Fragen und Probleme entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und hinsichtlich derer im Hinblick auf den Wissensstand des konkreten Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Von einer solchen Erforderlichkeitsprüfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts abzusehen, weil solche Kenntnisse als Grundlage der Tätigkeit des Betriebsrats unabdingbare Voraussetzung für die Betriebsratsarbeit jeden Mitglieds sind.