Erstattung von Schulungskosten für Betriebsrat

LAG Hamm 3 TaBV 125/84 vom 3. Juli 1985

Von einer Erforderlichkeitsprüfung i. S. vom § 37 Abs. 6 BetrVG ist im Falle erstmals gewählter Betriebsratsmitglieder dann abzusehen, wenn auf der Schulung allgemeine Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts vermittelt werden. Solche Kenntnisse sind als Grundlage der Tätigkeit des Betriebsrats unabdingbare Voraussetzungen für die Betriebsratstätigkeit jedes Mitglieds.