BetrVGDV1WO – § 42: Bereich der Seeschifffahrt

Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 42:Bereich der Seeschifffahrt

Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.