Erstellt am 10.10.2017 um 15:21 Uhr von Pjöööng
Sie sind nicht mitzurechnen.
Erstellt am 10.10.2017 um 16:27 Uhr von BrauseBär
Natürlich sind sie mitzurechnen.
§ 95 BetrVG unterscheidet nicht zwischen Festangestellten und Leiharbeitern, sondern stellt lediglich auf Arbeitnehmer ab. Und dazu gehören auch Leiharbeiter.
Maßgebend sind hier die Arbeitsplätze.
Habe ich 638 Arbeitsplätze, brauche ich auch 638 Arbeitnehmer. Wäre dem nicht so, könnte ein AG diese Grenze ja auch durch vermehrten Einsatz von Leiharbeitern je nach Laune aushebeln.
Erstellt am 10.10.2017 um 16:39 Uhr von hansimglueck
Erstellt am 10.10.2017 um 16:44 Uhr von Pjöööng
Zitat (BrauseBär):
"§ 95 BetrVG unterscheidet nicht zwischen Festangestellten und Leiharbeitern, sondern stellt lediglich auf Arbeitnehmer ab. Und dazu gehören auch Leiharbeiter."
Die Leiharbeitnehmer finde ich aber nicht in der Definition des § 5 BetrVG. Im Gegenteil! Aus § 7 BetrVG ergibt sich eindeutig, dass ausgeliehene Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG gelten.
Zitat (BrauseBär):
"Habe ich 638 Arbeitsplätze, brauche ich auch 638 Arbeitnehmer."
Vielleicht aber auch 650 Arbeitnehmer oder 712 Arbeitnehmer, wenn sich Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen.
Zitat (BrauseBär):
"Wäre dem nicht so, könnte ein AG diese Grenze ja auch durch vermehrten Einsatz von Leiharbeitern je nach Laune aushebeln."
Nach Lust und Laune sicherlich nicht. Dieses Aushebeln wird schnell teurer und aufwändiger als die Auswahlkriterien. Aber was für einen Sinn ergibt die Pflicht zur Auswahlkriterien wenn die zur Verfügung stehende Auswahl zu klein ist?
Erstellt am 10.10.2017 um 16:50 Uhr von BrauseBär
Sorry, aber sich einmal das von @hansimglueck erwähnte anzusehen und dann seinen Aussetzer einzusehen, wäre wahrscheinlich sinnvoller gewesen!
Erstellt am 10.10.2017 um 17:07 Uhr von Pjöööng
Welchen Aussetzer von hansimglueck meinst Du?
Erstellt am 11.10.2017 um 13:14 Uhr von celestro
nicht hansimglueck hatte den Aussetzer ... nach Meinung von BrauseBär.