Erstellt am 05.09.2023 um 12:38 Uhr von Dummerhund
Ohne jetzt zu wissen warum er eine Abmahnung bekommen hat... eine Abmahnung muß man einer Interessenvertretung nicht vorab ankündigen.
Erstellt am 05.09.2023 um 13:06 Uhr von rtjum
ich denke eher SGB9, §167 (1)
Ja er hätte dich vorher nicht nur informieren müssen, sondern:
"um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann."
Erstellt am 05.09.2023 um 13:18 Uhr von Kehler
Beteiligung der SBV
Bei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung vom Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Zudem ist sie unter dem Gesichtspunkt der Prävention durch den Arbeitgeber einzubeziehen (§ 167 Abs. 1 SGB IX).
Erstellt am 05.09.2023 um 16:48 Uhr von Tagträumer1
Weshalb gab es denn die Abmahnung?
Erstellt am 05.09.2023 um 17:00 Uhr von Nano9595
Erstellt am 05.09.2023 um 17:10 Uhr von Tagträumer1
Unterrichtung ja, nur das Fehlverhalten seitens des AN ändert sich dadurch ja nicht. Wenn man trotz Rauchverbot trotzdem raucht, begeht eine klare Verfehlung und riskiert unter Umständen die Gefahr aller.
Was ist nun Dein Ziel, die Abmahnung als solches anfechten oder den AG auf die fehlende Information hinzuweisen?
Erstellt am 05.09.2023 um 17:38 Uhr von Muschelschubser
Was ist verkehrt daran, die Gefahr aller zu riskieren? :-D
Erstellt am 05.09.2023 um 18:28 Uhr von Nano9595
Ich werde die Abmahnung nicht anfechten , jedoch daran erinnern dass man mich vor ab Informiert
Erstellt am 05.09.2023 um 21:32 Uhr von Tagträumer1
Sehr guter Stil, damit dürftest Du hier fast alleine stehen.
Erstellt am 06.09.2023 um 09:37 Uhr von rtjum
Im Gegensatz zum BR hat die SBV ein eigenständiges Recht aus dem SGB 9 nicht nur informiert sondern sogar vor Ausspruch der Abmahnung angehört zu werden und dieses Recht steht auch dann, wenn die Abmahnung auf einem Verhalten beruht, dass mit der Behinderung der Person überhaupt nichts zu tun hat.
Damit hätte Nano9595 sogar das ausdrückliche Recht mehr zu tun als " jedoch daran erinnern dass man mich vor ab Informiert".
Aber auch ich finde, wenn das Kind eh schon im Brunnen ist und die Abmahnung tatsächlich auf betrieblich festgelegten Regeln basiert, dass eine Mitteilung an den AG, dass er sich nicht gesetzeskonform verhalten hat und das bitte zukünftig unterlassen möge, durchaus ausreichend ist, wenn das nicht der Normalfall ist.
Erstellt am 08.09.2023 um 17:09 Uhr von seehas
Auf diese Abmahnung kann sich der AG im falle einer Kündigung halt nicht berufen. Er hat das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten. Damit ist die Abmahnung nichtig.
Erstellt am 08.09.2023 um 17:26 Uhr von Dummerhund
Ok, dann lag ich oben völlig daneben.