Sehr geehrte Kollegen_innen,

hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden.

Bei uns im Betrieb gab es eine Listenwahl(Mehrheitswahl).Als es um die Freistellungen und Ausschüße ging,
wurde nicht die zweitstärkste Liste (Verdi) berücksichtigt, wie es das Gesetz vorgesehen hat, sondern es wurde ein Mehrheitswahlverfahen und kein Verhältniswahlverfahren, unter fehlender Berücksichtigung der zweitstärksten Liste, unter Vorsatz angewendet.

Die Frist für einen Einspruch ist jetzt aber abgelaufen.

Meine Frage: kann man im Nachhinein trotzdem noch was machen ?

Das war ja Vorsatz, da unsere Betriebsratsvorsitzende bereits seit 8 Jahren im Amt ist und dieses Wissen zum Grundwissen gehört.

Vielen Dank für Antworten


Verhältniswahl
Rechtsquellen
§§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 11 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 WO
Begriff

Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Mehrheitswahl (Personenwahl) nicht Kandidaten persönlich sondern über eine Wählerliste gewählt werden.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Betriebsratswahlen

Die Wahl des Betriebsrats im normalen Wahlverfahren erfolgt nach dem Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Verhältniswahl wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer Vorschlagslisten. Die Verhältniswahl wird daher auch als Listenwahl bezeichnet. Jeder Wähler darf nur eine Liste ankreuzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 WO). Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) ermittelt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Wahlen von Funktionsträgern

Auch die Wahlen der

freizustellenden Betriebsratsmitglieder,
weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und
Mitglieder sonstiger Ausschüsse

erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mehrheitswahl ist nur dann zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Im Falle der Freistellung gilt die Ausnahme von dem Grundsatz der Verhältniswahl außerdem, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 BetrVG).