Hallo,

wenn mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden und doppelte Stützunterschriften geleistet werden, werden die Leister der Unterstützungsunterschrift aufgefordert, sich innerhalb einer Frist zu erklären, welche Stützunterschrift sie aufrecht erhalten möchten. Nehmen wir an, dass dadurch eine Vorschlagsliste nicht die ausreichende Anzahl an Stützunterschriften aufweist. Diese würde nach §8 Abs. 2 WO innerhalb einer weiteren Frist heilbar sein.

Jetzt zu meiner Frage: Kann bei dieser Frist die Einreichungfrist für Wahlvorschläge nach §6 Abs. 1 WO überschritten werden, oder ist nach Ablauf der Frist aus §6 Abs. 1 WO auch die Heilung von Mängeln nicht mehr möglich?

Nochmal mit ein paar Zahlen zum besseren Verständnis:
- Fristende für Einreichung von Wahlvorschlägen ist der 16.04.
- Prüfung einer Vorschlagsliste C am 15.04., dabei festgestellt, dass doppelte Stützunterschrift auf Vorschlagsliste A und C geleistet wurden
- Mitarbeiter äußert sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, Unterschrift gilt auf Liste A und Liste C weist nicht mehr genügend Stützunterschriften auf

Kann oder muss ich der Liste C eine Frist zur Heilung des Mangels einräumen?

Aus meiner Sicht muss ich der Vorschlagsliste C eine Frist zur Beseitigung des Mangels einräumen. Die Beseitigung des Mangels stellt für mich keine Einreichung eines Wahlvorschlages im Sinne des §6 WO dar. Vielmehr geht es um die Korrektur eines fehlerhaften Vorschlags. Des Weiteren bleibt, auch bei heilbaren Mängeln, der Wahlvorschlag in Besitz des Wahlvorstandes. Deshalb bin ich der Meinung, dass durch die Nachfrist des §8 Abs. 2 WO die Frist des §6 Abs. 1 WO überschritten werden kann.

Leider habe ich in den mir vorliegenden Kommentierungen zur Wahlordung keine Antwort hierauf gefunden.

Schon mal vielen Dank für die Hilfe.

VLG
Matthias