Erstellt am 17.08.2022 um 07:40 Uhr von Thomas63
Das Betriebsverfassungsgesetz hat da ein klare Formulierung.
§ 37 Betriebsverfassungsgesetz
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Erstellt am 17.08.2022 um 08:08 Uhr von rtjum
ganz kurz und knapp: JAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
Erstellt am 17.08.2022 um 08:25 Uhr von AraXeeN
Hallo Donauwelle,
es handelt sich jedenfalls nicht um eine Tätigkeit gemäß NachwG, da in deinem Arbeitsvertrag nicht stehen wird "er wird als Betriebsrat beschäftigt."
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In
die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
-eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
Natürlich ist die Betriebsratsarbeit, ob freigestellt oder nicht eine Tätigkeit, aber nicht im Sinne einer beruflichen Tätigkeit. Dies kann aber u. U. als eine solche wahrgenommen werden, wie z. B. bei Politikern, diese sind in Ihrer Anfangsphase auch ehrenamtlich unterwegs. Nach außen hin wird das Ehrenamt aber oft als berufliche Tätigkeit wahrgenommen.
Verfolgst du mit deiner Frage einen speziellen Gedanken?
Erstellt am 17.08.2022 um 11:54 Uhr von Donauwelle
Hallo,
es kam im Gremium die Frage auf ,ob eine bezahlte Vollzeitstelle als freigestellter BR unter das Ehrenamt fällt.
Danke für eure Ausführungen.
Erstellt am 17.08.2022 um 12:04 Uhr von relfe
die bezalteVollzeitstelle ist dann doch frei, wenn der MA 100% freigestellt wird?
Erstellt am 17.08.2022 um 13:18 Uhr von Enigmathika
"es kam im Gremium die Frage auf ,ob eine bezahlte Vollzeitstelle als freigestellter BR unter das Ehrenamt fällt."
Das freigestellte Betriebsratsmitglied bekommt sein Geld nicht für die Betriebsratstätigkeit, sondern für die Tätigkeit, die er laut Arbeitsvertrag verrichten müsste, wenn er nicht freigestellt wäre. Also immer noch Ehrenamt.