Erstellt am 01.02.2014 um 16:46 Uhr von Kölner
Sind beides im Sinne von § 5 BetrVG keine leitenden Angestellten....
Erstellt am 01.02.2014 um 17:29 Uhr von dolcekatrin
1000 Dank an Kölner für die schnelle Rückmeldung.
Wenn Sie Zeit und Muße haben, wäre eine Begründung Ihrer Antwort sehr hilfreich, d.h. warum sind weder die "Bereichsleiter" noch die "Teamleiter" keine leitenden Angestellten in unserem Unternehmen im Sinne von § 5 BetrVG?
Ich bräuchte eine stichhaltige Argumentationshilfe, da momentan ein Bereichsleiter bei uns BR-Vorsitzender ist und ich dies noch nie begriffen habe und auch nicht für schlüssig und sinnvoll erachte, da unsere Bereichsleiter überwiegend eine ähnliche Funktion wie die Geschäftsführung - wie ein Arbeitgeber - haben, welcher wiederum nicht vom Betriebsrat vertreten ist.
Erstellt am 01.02.2014 um 17:39 Uhr von Tommyh
Kölner woher willst du denn wissen ob die Bereichsleiter keine leitenden Angestellten sind?
Hier steht ja nichts über deren Befugnisse und Aufgaben in dem Betrieb! Aber selbst wenn diese Bereichsleiter wählbar sind wie könnt ihn nur so blöd sein diese a. in den betriebsrat wählen und b. Ihn auch noch zum Vorsitzenden machen?
Erstellt am 01.02.2014 um 17:42 Uhr von Oblatixx
Jeder bekommt den Betriebsrat, den er sich wünscht. Irgendwer hat ihn schließlich gewählt.
Und ich stimme Kölner zu, allein die Gespräche führen zu dürfen/müssen macht sie NICHT zu leitenden Angestellten.
Erstellt am 01.02.2014 um 17:50 Uhr von Tommyh
Bist Du Hellseher ? hier doch nix was über die Befugnisse der Bereichsleiter steht !
Erstellt am 01.02.2014 um 17:51 Uhr von gironimo
Allein weil ein AN leitende Aufgaben hat, macht es ihn noch lange nicht zum leitenden Angestellten, der nicht mehr AN im Sinne des BetrVG ist. Auch was in der Stellenbeschreibung steht ist unerheblich.
Normale Führungskräfte sind AN und damit wahlberechtigt und wählbar. Erst wenn bei leitenden die Kriterien des § 5 BetrVG erfüllt sind, spricht man von "leitenden Angestellten".
Es ist davon auszugehen, dass die von Dir genannten Personen nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG sind. Geschäftsführer, Prokurist usw. sitzen doch wahrscheinlich in der Geschäftsleitung, die den Bereichsleitern Weisungen erteilt. (Vielleicht der eine oder andere noch - da muss man genau nach den Kriterien schauen)
Erstellt am 01.02.2014 um 18:15 Uhr von dolcekatrin
Danke an gironimo, tommyh, oblatixx für eure so schnellen Antworten.
Danke für eure Hilfe.
Ich habe folgendes in Zusammenhang mit § 5 des BetrVG im Internet gefunden:
Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer des Betriebes. Leitende Angestellte sind in § 5 Abs. 3 ff des BetrVG definiert.
Sie haben somit überwiegend eine ähnliche Funktion wie ein Arbeitgeber und werden nicht vom Betriebsrat vertreten und sind somit auch nicht in den Betriebsrat wählbar.
§ 5 (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist
oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist
oder
4. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
§ 5 (4) des BetrVG Leitender Angestellter nach Abs. 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind,
oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist
Erstellt am 01.02.2014 um 18:45 Uhr von Tommyh
Und trifft dies auf eure Bereichsleiter zu?
Erstellt am 01.02.2014 um 18:50 Uhr von Kölner
Kennst du §5 BetrVG ?
Prokura, selbständige Personalentscheidung ...
... also komm schon, das ist sowas von unwahrscheinlich, dass es selbst für einen tommyh offensichtlich ist.
Erstellt am 01.02.2014 um 18:55 Uhr von Tommyh
Oh Kölner das will ich doch grade wissen ob die Bereichsleiter solche Befugnisse haben das weiss doch nur diejenige die hier die Frage reingestellt hat.
Erstellt am 01.02.2014 um 19:32 Uhr von dolcekatrin
Kölner, tommyh, habt vielen Dank für eure viele Zeit und Muße, die ihr für eure Antworten an mich investiert.
Nach Durchsicht der o.g. Gesetzespunkte bin ich davon überzeugt, dass sowohl gironimo, tommyh als auch Kölner die korrekte Einschätzung haben.
Aber ich sehe an hiesiger Diskusssion, dass es in der Tat nicht so einfach ist, einen LEITENDEN ANGESTELLTEN zu definieren. Genau dieses Problem habe ich.
Ich habe im Zusammenhang mit unseren 2 verschiedenen Formen von LEITENDEN ANGESTELLTEN (Bereichsleiter + Teamleiter) die Frage nach deren erlaubten Wählbarkeit in Einklang mit §5 des BetrVG an unseren Wahlvorstand weitergeleitet und erwarte für Montag eine Antwort von demselbigen.
Ich werde die Antwort hier ins Forum stellen.
Viele Grüße an alle, nochmals 1000 Dank für eure hilfreichen feedbacks und ein schönes, erholsames Wochenende wünscht euch Katrin Hauser aus Freiburg im Schwarzwald (ich habe keine Probleme damit, mich hier zu "outen", wie ich heiße und woher ich komme :-) Wir leben hier in Deutschland ja ein Glück in einer Demokratie!!!
Erstellt am 01.02.2014 um 19:37 Uhr von Tommyh
Oh Karin Gruss aus Frankreich Nähe Offenburg :-)
Erstellt am 01.02.2014 um 19:51 Uhr von dolcekatrin
merci bien, Tommyh, c'est super gentil, et merci de toutes tes informations utiles.
Viele Grüße in die Nachbarschaft aus dem Schwarzwald von Freiburg vers la France ou bien près de Offenburg :-)
Erstellt am 01.02.2014 um 19:54 Uhr von Tommyh
Merci mais je travail de Allmange :-) Gruss nach Freiburg
Erstellt am 01.02.2014 um 20:36 Uhr von dolcekatrin
Tommyh, c'est super que tu travailles en Allemagne :-) J'espère que tu gagnes beaucoup plus ou bien au moins en peu plus avec ton boulot en Allemagne qu'en France. Vive la France! J'adore la France. J'y fait mes études en LEA. La France est ma deuxième patrie dans mon coeur. J'étais à la fac de lettres à Nantes. Meilleurs voeux et amicalement, Katrin :-)
Erstellt am 02.02.2014 um 18:22 Uhr von pillepalleTR
Hier kann man auch am Wochenende noch richtig Spaß haben.
OMG!
Erstellt am 03.02.2014 um 06:09 Uhr von Hartmut
Erstellt am 03.02.2014 um 12:11 Uhr von dolcekatrin
Antwort von unserem Wahlvorstand:
Gemäß § 5 (3) BetrVG sind unsere Bereichsleiter KEINE leitenden Angestellten, da sie weder zur "selbständigen Einstellung und Entlassung" berechtigt sind, noch "andere Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung..."
Auch Absatz 4 greift nicht, da wir keine "Leitungseben" im juristischen Sinne haben, der sie angehören.
Erstellt am 28.04.2018 um 16:19 Uhr von KarlaKick
Hallo zusammen, ich weiß nicht, wieso ich diese Seite auf einmal bei mir geöffnet finde. Das Thema ist interessant und kommt vor jeder BR-Wahl immer wieder zur Sprache. Darum gebe ich meinen Senf jetzt auch dazu. War Betriebsratssekretärin und hatte u.a. mit den Wahlen zu tun. Das Thema LA war jedesmal ein Krampf. Es wurden alle LA (Bereichsleiter, Abt.Leiter, Teamleiter etc.) an die Geschäftsleitung gemeldet und diese musste klären und dem BR bestätigen: Wenn diese Leitenden Angestellten die Aufgabe haben, auch Personaleinstellungen und -Kündigungen von Mitarbeitern vorzunehmen, sind sie Leitende und dürfen NICHT für den Betriebsrat aufgestellt und gewählt werden.