Erstellt am 28.01.2014 um 16:03 Uhr von gironimo
§ 15 KSchG ist anzuwenden.
Sollte der AG dies nicht berücksichtigen, wäre der Rechtsweg zu beschreiten.
Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, solltet Ihr rechtzeitig das Wahlausschreiben aushängen und die Kandidaten sollten auch Ihre Liste einreichen. Man kann so vielleicht rechtliche Schritte im Voraus vermeiden.
Erstellt am 28.01.2014 um 22:09 Uhr von Tommyh
Lest Euch doch mal den 118 BetrVG ihr könnt zwar keinen Wirtschaftsausschuss bilden aber Euer AG kann Euch nicht rausschmeissen wie er möchte! :-)
L.G.Tommy auch vom Tendenzbetrieb
Erstellt am 29.01.2014 um 09:28 Uhr von Jello
@gironimo
Beim § 15 KSchG geht es um den (5) in Verbindung mit (4) oder?
Es wird unseren AG wohl wenig interessieren, ob die "Kündigungskanditaten" auf einer Vorschlagsliste stehen oder nicht. Sie werden trotzdem ihre "vorsorgliche" Kündigung bekommen. Wie es nach der Wahl bzw. dem 30.06. weiter geht, wird wohl davon abhängen, wer weiter beschäftigt wird und wer nicht!