Erstellt am 27.01.2014 um 13:44 Uhr von Rapper
Soweit ich mich erinnern kann, sind Leiharbeitnehmer, die länger wie 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind auch Wahlberechtigt, können also auch wählen (aktives Wahlrecht).
Schau mal die Wahlordnung durch. Dort steht dazu auch was in irgend einem Paragraph.
MfG
Erstellt am 27.01.2014 um 14:00 Uhr von Pjöööng
Rapper,
es geht hier nicht um die Wahlberechtigung, sondern um die für die Berechnung der Betriebsgröße maßgebliche Anzahl der regelmäßig Beschäftigten.
Ohne jetzt irgendwelche passende Rechtsprechung zu kennen, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass bei einem Saisonbetrieb die regelmäßige Beschäftigtenzahl während der Saison maßgeblich ist. Alles andere führt meines Erachtens zu völlig unsinnigen Ergebnissen.
Um es mal an einem Beispiel zu illustrieren, nehme ich den Saisonbetrieb eines Freibades. Es öffnet jedes Jahr am 01.05. und schließt am 30.09. Während dieser 5 monatigen Saison seien 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Außerhalb der Saison 5. Hier von einer regelmäßigen Beschäftigtenanzahl von 5 AN auszugehen würde sicherlich kein zutreffendes Ergebnis sein.