Erstellt am 27.01.2014 um 06:16 Uhr von Hartmut
Hallo AufdemSchlauch, ein interessantes Problem. Zunächst einmal: Ich nehme an, unter 'Liste 2 (30 Stimmen)' wolltest du mit L2 nummerieren, nicht mit L1. Dann passt es wieder. Und mit 'erschöpft' meinst du, keine weiteren Frauen mehr in irgend einer Liste. Denn Männer gibt's ja wohl noch genug.
Es ist auch nicht ganz klar, ob du den Fall der Verhinderung ansprichst (dein 1. Satz nach der BR-Aufstellung) oder den Fall der Ablehnung des Mandats (weiter unten). Das möchtest du vielleicht noch klarstellen.
Auf jeden Fall aber sind die 'Spielregeln' der WO bzw des BetrVG STUR anzuwenden. Immer! 'Es kann ja auch nicht sein' ist kein Argument. Doch, es kann sein! Es sind sogar extreme Fälle denkbar, in denen eine Liste mit vielen Vertretern des Minderheitengeschlechts ALLE anderen Listen, die keinen solchen Vertreter haben, KOMPLETT aus dem BR rauskegelt! Das wäre dann total am Wählerwillen vorbei, aber gültig! (Da sieht man mal, was Quotenregelungen anrichten.)
Erstellt am 27.01.2014 um 06:20 Uhr von EightBall
Wo hast du das her mit dem Wählerwillen, ich finde das nicht bei Rn 29a?
Erstellt am 27.01.2014 um 06:35 Uhr von Hoppel
@ AufdemSchlauch
Es gibt kein weibliches Ersatzmitglied auf der Liste, auf der auch die "Quotenfrau" steht?
Falls diese Liste doch ein weibliches E-BRM haben sollte, muss die Frau dieser Liste nachrücken.
Erstellt am 27.01.2014 um 07:20 Uhr von nicoline
Erstellt am 27.01.2014 um 07:27 Uhr von AufdemSchlauch
Danke Hartmut et al,
ich habe meine Frage in Bezug auf die Listenbezeichnung und dem Erschöpfungszustand des Minderheitengeschlechtes konkretisiert.
Mir geht es um den Fall der Verhinderung des Minderheitengeschlechtes
RN29a verstehe ich so, dass die zuletzt abgebende Liste den Ersatzkandidaten stellt.
Nur sicher bin ich mir nicht.
Danke
Erstellt am 27.01.2014 um 08:04 Uhr von Hartmut
Hallo nochmal AufdemSchlauch, alles klar. Für mich ist die Aussage der Rn29a eindeutig: 'Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Angehörigen des Minderheitengeschlechts [...] rückt derjenige [...] nach, der zuletzt seinen Sitz zu Gunsten der Geschlechterquote hat abgeben müssen.' Das gilt für euren Fall, wo ja keine weitere 'Quotenfrau' zur Verfügung steht. Es würde sich also konkret um L1M3 handeln (ohne jetzt nach d'Hondt nachgerechnet zu haben). Die einzige Unsicherheit, die ich da erkenne, ist dass sich Fitting auf ein LAG Urteil bezieht, BAG wäre natürlich schöner.
Erstellt am 27.01.2014 um 08:10 Uhr von gironimo
Die Quote ist einzuhalten, so lange es möglich ist. Wenn die Kollegin der einen Liste ausscheidet, muss eine andere her. Dabei ist zunächst darauf zu achten, dass der Listenproporz erhalten bleibt. Ist dies nicht mehr möglich, weil keine Frau auf der Liste steht, muss ein Listensprung stattfinden.
Die Quotenregelung gilt nicht nur bei der Feststellung des Wahlergebnisses, sondern während der gesamten Amtszeit. Das heißt, auch nach zwei oder mehr Jahren, kann sich die Sitzverteilung noch ändern.
So gesehen, nein, die Liste, die jemanden verliert, weil er ausscheidet, stellt nicht auf jedem Fall den Ersatzkandidaten..
Man beachte in der hier zitierten Rn. Ziffer 29a: Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass keine weiteren angehörigen des Geschlechts in der Minderheit auf den Listen zur Verfügung stehen.(....). Den hattest Du wohl nicht berücksichtigt.
Erstellt am 27.01.2014 um 14:19 Uhr von Pjöööng
Der über einen Listensprung an eine andere Liste gefallene Sitz bleibt diesem nur so lange erhalten, wie dieser dort auch mit einem Angehörigen des Minderheitengeschlechtes besetzt wird.
Um Dein Beispiel noch etwas interessanter zu machen, kann man es um eine dritte Liste ergänzen. Und zwar so, dass auf alle drei Listen Sitze entfallen, aber das Minderheitengeschlecht nicht ausreichend berücksichtigt ist.
Auf Liste 1 sei die letzte berücksichtigte d'Hondt Zahl entfallen. Liste 1 habe aber unter den verbleibenden Mitgliedern kein Minderheitengeschlecht mehr, so dass dieser Sitz auf eine andere Liste übergeht. Die höchste nicht berücksichtigte d'Hondtsche Höchstzahl entfalle auf Liste 2, die hierfür auch das Minderheitengeschlecht stellen kann.
Auf Grund einer seltsamen Erkrankung unter den Angehörigen des Mehrheitsgeschlechtes der Liste 3 seien alle Angehörige des Mehrheitsgeschlechtes der Liste 3 (Werder Bremen hat am Samstag überraschend gegen Bayern München gewonnen) arbeits- und amtsunfähig., so dass Liste 3 durch zwei Angehörige des Minderheitengeschlechtes vertreten wird. Das Minderheitengeschlecht ist damit in dieser Sitzung überrepräsentiert. Entfällt dann dieser Listensprung für die Dauer der Vertretung?
Und nicht zu vergessen: Transgender, wie wirkt sich dies unter Umständen aus?