Hallo liebes Forum,

wir sind ein 5er Gremium, mit einer Frau als Vertreterin des Minderheitengeschlechts.

Bei der (außerordentlichen) Wahl vor sechs Monaten gab es zwei Listen.
Liste 1 (44 Stimmen)
1 Mann L1M1
2 Mann L1M2
3 Mann L1M3
4 Mann L1M4
5 Mann L1M5
....

Liste 2 (30 Stimmen)
1 Mann L2M1
2 Mann L2M2
3 Mann L2M3
4 Mann L2M4
5 Frau L2F5 !!!
....

Also, im BR sitzen:
L1M1
L2M1
L1M2
L2M2
L2F5 (ersetzte L1M3 – Listensprung)

Soweit, so gut…

Wer ist Ersatzkandidat, wenn die Frau verhindert ist?

Ich lese die Wahlordnung derart, dass der nächste Ersatzkandidat der Liste 2 genommen werden muss, da alle Listen im Bezug auf das Minderheitengeschlecht „erschöpft“ sind. Dies ist ohne Listensprung zweifelsfrei auch richtig.

Wenn die Frau die Wahl nie angenommen hätte, würde sie so behandelt werden, als wenn sie nie auf der Liste 2 gestanden hätte (Fitting § 17 Rn 5 WO).
Nach d’Hondt hat die nächste Höchstzahl aber L1M3 (Listensprung würde rückgängig gemacht).

Sollte die Frau aus dem BR ausscheiden würde meiner Meinung nach dauerhaft L1M3 nachrücken, da das Geschlecht der Minderheit nicht mehr berücksichtigt werden kann (siehe auch Fitting § 15 BetrVG, Rn 29a).
Es kann ja auch nicht sein, dass ohne Minderheiten Geschlecht die Liste mit 40% der Stimmen 60% der Sitze hält. Dies wäre aus meiner Sicht auch eine Umkehr des Wählerwillens.

Aber was gilt den nun: Mehrheitsgeschlecht aus Liste 2 oder rückgängig zu machender Listensprung?

Viele Dank
EinaufdemSchlauchstehender