Erstellt am 28.11.2013 um 17:28 Uhr von schmitti
Den Wahltermin legt der WV fest. Er ist hier vollkommen frei in seienr Entscheidung, es gibt also keine Pflicht einen einzigen Konzernweiten Termin einzuhalten. Er ist Weisungsfrei. Der Wahltermin muss nur innerhalb des gesetzlichen Zeitraum und so, dass dieser vor Ende derAmtzeit ds jetzigen BR liegen.
Es darf/soll also keine BR freie Zeit geben.
Die Amtszeit des jetzigen BR endet taggenau nach 4 Jahren
Erstellt am 29.11.2013 um 06:55 Uhr von Hartmut
Hallo Rollwiderstand, du beschreibst alles sehr exakt, bis auf den Kernpunkt: "Nächstes Jahr sollen die Wahlen...". Was soll das heißen, "sollen"?? Denn wer außer dem Wahlvorstand selbst, in dem du ja sitzt, sollte sich anmaßen, das zu bestimmen? Das ist noch nicht klar geworden, kannst du das bitte näher ausführen?
Erstellt am 29.11.2013 um 09:27 Uhr von Rollwiderstand
Hallo Hartmut! Du hast Recht, das ist nicht klar rübergekommen. Der Termin ist von der zentralen Koordinierungsstelle der Wahlen im Konzern gekommen.
Gruß
Erstellt am 29.11.2013 um 23:45 Uhr von Onkel
@ Rollwiderstand Ihr könntet die BR lose Zeit z.B. damit umgehen das die Kandidaten schriftlich erklären das sie im Fall der Wahl zum BR die Wahl annehmen und auf die Bedenkzeit verzichten. Dann könntet ihr am 15. Mai das Ergebnis aushängen und am 16. Mai 2014 die Sitzung des BR abhalten. Wäre zwar sehr mit der heißen Nadel gestrickt, aber eine Möglichkeit.
Eine Verlegung des Wahltermins wäre in meinen Augen die bessere Lösung
Erstellt am 30.11.2013 um 11:36 Uhr von Hartmut
Hallo nochmal Rollwiderstand, danke für die Antwort. Ich muss zugeben, so ganz klar ist es mir immer noch nicht, wie denn diese zentrale Koordinierungsstelle nun besetzt ist und wozu man sie braucht.
Jedenfalls, für die BR-Wahlen braucht man sie nicht. Es ist allein, wirklich ganz und gar allein der Wahlvorstand, der den Wahltermin festlegt (innerhalb der Grenzen der WO und des BetrVG natürlich). Ich bin zurzeit unterwegs, kann es dir bei Rückkehr aber gerne raussuchen, wenn du möchtest.
EDIT:
Hier zum Nachlesen: §3 Abs. 1 WO, §3 Abs. 2 Nr. 11 WO, beides i.V.m. §13 BetrVG.
Erstellt am 30.11.2013 um 14:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (Onkel):
" Ihr könntet die BR lose Zeit z.B. damit umgehen das die Kandidaten schriftlich erklären das sie im Fall der Wahl zum BR die Wahl annehmen und auf die Bedenkzeit verzichten."
Da hätte ich erheblich Bedenken dass diese Erklärung irgendeine Rechtswirkung hat. Ich halte solch eine Erklärung für unwirksam.
Wenn es ganz blöd kommt, wird auf Grund dessen dass der WV versucht hat, solche Erklärungen zu erlangen, die Wahl sogar erfolgreich angefochten.
Erstellt am 30.11.2013 um 19:57 Uhr von Hartmut
@Pjöööng, das hätte ich bis noch vor zehn Minuten genau so gesehen wie du.
Nun lese ich gerade im Fitting (25. Aufl.), in RN 18 zu §3 WO Folgendes:
'Der Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Amtszeit des bestehenden BR liegen (Abs. 1 S. 3). Hierdurch soll eine betriebsratslose Zeit vermieden werden. Dies lässt sich insbesondere in größeren Betrieben nur sicherstellen, wenn der Wahlvorst. möglichst frühzeitig bestellt wird. Eine Verletzung der Sollvorschrift des Abs. 1 S. 3 hat auf die Gültigkeit der Wahl keinen Einfluss.'
Man lernt doch nie aus. :)
Erstellt am 01.12.2013 um 15:15 Uhr von AlterHase
Hääää… Was soll der Blödsinn jetzt?
Das hat mit der von Pjöööng abgegebenen Antwort jetzt aber gar nichts zu tun.
Es sollte eigentlich jedem klar sein, dass die hier aufgeführte Sollvorgabe, nicht dazu führt, dass eine außerhalb dieser Zeit durchgeführte Wahl ungültig ist oder wird.
Die von @Onkel gemeinte drei Tagesfrist des § 17 Abs 1 WO, auf der die von @Pjöööng abgegebene Antwort basiert, ist aber eine ganz andere und hat mit dem des § 3 relativ wenig zu tun.
Allerdings besteht hier durchaus die Möglichkeit, wie von @Onkel angegeben, per vorheriger Erklärung das Amt bei einer Wahl anzunehmen und damit Zeit einzusparen. Nicht ohne Grund gibt es hierzu auch entsprechende Vordrucke in div. zu erstehenden Mustervorlagen zu einer BR-Wahl.
Die drei Tagesfrist dient hier lediglich zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs und der Verhinderung von zeitlichen Verzögerungen. Sollte dieses bereits im Vorfeld klar sein, greift sie nicht mehr.
Das Gesetz bestimmt hier, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn sie nicht fristgerecht abgelehnt wird.
Es bestimmt auch, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, wenn es der Wahlvorstand unterlässt, die gewählten zu benachrichtigen. Die Wahl gilt dann ohne ausdrückliche Erklärung als angenommen, wenn die Mitgliedschaft im Betriebsrat übernommen wird.
Hieran ist zu erkennen, dass so riesige Ansprüche an die Einhaltung der Frist nicht gestellt werden.
Sie ist lediglich eine vom Gewählten zu beanspruchende.
Eine Voraberklärung der Amtsübernahme bei Wahl ist gleichzeitig auch eine Verzichtserklärung auf diesen Anspruch.
Erstellt am 02.12.2013 um 00:22 Uhr von Pjöööng
Zitat (AlterHase):
"Nicht ohne Grund gibt es hierzu auch entsprechende Vordrucke in div. zu erstehenden Mustervorlagen zu einer BR-Wahl."
Kannst Du das belegen?
Zitat (AlterHase):
"Die drei Tagesfrist dient hier lediglich zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs und der Verhinderung von zeitlichen Verzögerungen."
Häh? Inwiefern stellt diese Dreitagesfrist einen geordneten Ablauf sicher?
Und insbesondere: Wie stellt eine solche Frist die Verhinderung von Verzögerungen sicher? Sie tut doch (wie dieser Thread zeigt) genau das Gegenteil: Er verzögert die Bekanntgabe des Wahlergebnisses um mindestens drei Tage. Wenn der Gesetzgeber hier tatsächlich Verzögerungen vermeiden wollte, warum fordert er dann die Annahme der möglichen Wahl nicht bereits mit Einreichung des Wahlvorschlages?
Zitat (AlterHase):
"Eine Voraberklärung der Amtsübernahme bei Wahl ist gleichzeitig auch eine Verzichtserklärung auf diesen Anspruch."
Die Frage (und dieser weichst Du geschickt aus) ist doch, ob solch eine Voraberklärung eine Rechtsbindung bewirkt.
Erstellt am 02.12.2013 um 16:25 Uhr von Pjöööng
Da "AlterHase" hierzu nichts mehr beitragen kann oder will, habe ich heute mal im Büro Onkel Fitting befragt. Dieser meinte dann daraufhin zu mir:
"Die Erklärung kann rechtsverbindlich erst nach Zugang der Benachrichtigung des Wahlvorst. über die Wahl abgegeben werden (vgl. den Wortlaut von Abs. 1 S.2)." (Rn 2 zu § 17 der WO)
Jetzt habe ich natürlich ein Problem: Zwei derart renommierte Kommentatoren, wie Fitting und AlterHase sind unterschiedlicher Meinung und ich kleines Licht soll mich nun entscheiden, wem ich mehr glaube. Ich denke ich werde mir mal nachher die Rezensionen des "AlterHase" Kommentars bei Amazon anschauen...
Immerhin: Der Herr Fitting haut hier nicht so sehr auf die K*cke...