Erstellt am 13.05.2013 um 12:48 Uhr von rkoch
§ 7 BetrVG: Wahlberechtigung
(...) Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Sie sind also wahlberechtigt.
Aus §8 BetrVG würde normalerweise folgen: " Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören".. also wären sie wählbar, da sie wahlberechtigt sind.
Dem ist aber nicht so, denn nach § 14 AÜG, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte:
(2) Leiharbeitnehmer sind (...) bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar.
§14 AÜG hebelt deren Wahlrecht aus §8 BetrVG also aus, sie sind NICHT wählbar.
Im übrigen schau mal in 15 Sa 1635/12: Dauerverleih - Institutioneller Rechtsmissbrauch bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung, könnte für Euch interessant sein....
Leitsatz
1. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn das verleihende Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen Arbeitnehmer verleiht, nicht am Markt werbend tätig ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass dem Scheinentleiher die Arbeitgeberstellung zukommt.
2. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 ist eine schon erteilte Erlaubnis nach § 1 AÜG auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern beschränkt. Die Überlassung auf Dauer ist nicht (mehr) erlaubnisfähig. Erfolgt die Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher nicht nur vorübergehend, kommt nach §§ 10 I 1 2. Alt, 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande.
3. Eine Überlassung von Arbeitnehmern, die auf Dauer angelegt ist, erfolgt nicht mehr vorübergehend. Dies ist der Fall, wenn die verliehenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden sind.
Insofern stellt sich die Frage des rechtlichen Status dieser Leiharbeiter.... wenn sie demzufolge überhaupt welche sind...
Erstellt am 13.05.2013 um 19:20 Uhr von Nubbel
gewählt werden.... für was?
Erstellt am 13.05.2013 um 19:43 Uhr von Hoppel
@ Nubbel
Da ist die Fragestellung schon so übersichtlich ... es geht um eine BR-Wahl!
@ polybär
"Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu."
BAG, 10. 3. 2004 - 7 ABR 49/03
Erstellt am 13.05.2013 um 20:09 Uhr von Nubbel
für dich ist es also gängige methode, dass die 100% tochter bei der mutter den betriebsrat mitwählt?
Erstellt am 13.05.2013 um 21:05 Uhr von Kulum
Wenn sie bei der Mutter eingesetzt werden - ja. Ich gehe davon aus, dass die Fragestellung es her gibt, dass man bei der Tochter von einer Leihbude ausgehen kann, es ist ja von Leiharbeitern die Rede.
Erstellt am 14.05.2013 um 08:08 Uhr von rkoch
@Nubbel
Was ist an dem Satz:
> dürfen die leiharbeitnehmer NUR Wählen oder auch Gewählt werden ?
eigentlich so missverständlich?
Es gehört IMHO viel Fantasie dazu, bei der Frage zu unterstellen, dass es darum geht, ob die NICHT an die Mutter verliehenen Leiharbeiter bei der Mutter wählen dürfen.... Es geht doch offensichtlich um von der Tochter an die Mutter verliehene Leiharbeiter...
Wobei das eine und das andere in dem Fall vermutlich sogar das selbe ist. Ich unterstelle, dass die Tochter eben nur deshalb von der Mutter gegründet wurde, um auf dem Wege der Konzernleihe billige und dem BR entzogene AN effektiv bei der Mutter als Dauerleihe einzustellen, so dass wahrscheinlich sogar 100% der AN der Tochter bei der Mutter eingesetzt werden. Deswegen hab ich das entsprechende Urteil gepostet.
BTW:
> Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen
> Belegschaftsstärke zu berücksichtigen.
7 ABR 69/11:
Leiharbeiter müssen – sofern sie dauernd im Betrieb beschäftigt sind – beim Bestimmen der Größe des Betriebsrats mitgezählt werden. Mit diesem Beschluss ändert das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung und nähert den Status von Leiharbeitnehmern zunehmend jenem der Stammbelegschaftsmitglieder an.
@Hoppel: Insofern ist das was Du da gepostet hast nicht mehr ganz aktuell....
Erstellt am 14.05.2013 um 11:29 Uhr von polybär
@all,
Danke.
@Nubbel,
Ja die "die" werden NUR an die Mutter verliehen, deshalb wurde die 100ig Tochter gegründet.
Leider ist es nicht so das die Tochter den sinn hat uns die Arbeiter zu entziehen. Klingt Komisch ist aber in der PFLEGE so.
Es stimmt wir bekommen kaum noch Pflegefacharbeiter, Drittfirmen um entleiher zu bitten hatte sehr fragwürdige erfolge
Die Tochter bildet die MAs auch aus und untweist sie in der nötigen EDV, Einstellungen etc gehen über uns als BR .
Erstellt am 14.05.2013 um 17:33 Uhr von Nubbel
hi polybär,
danke für deine antwort;)
Erstellt am 15.05.2013 um 08:20 Uhr von polybär
@polybär,
Das blöde ist, das ews leider stimmt ohne die Tochter und deren LH (Facharbeiter) hätten wir Probleme stellen weise die Krankenbedingten ausfälle zu Kompensieren, grade auch mit dem Blick auf das Thema wie Schnell ist ein LH in einer "Pflegefirma" voll Einsatzbereit.
Ärgerlich finde ich die Tochter dennoch, deshalb will ich endlich das Thema "wechseln" zur Mutter abschliessen, aktuell sitze ich grade am Thema "Ablösesumme" bzw abwann ist ein Wechseln aus der Tochter möglich....
Das scheint mehr ein Geld Problem zu sein...