Erstellt am 12.04.2012 um 09:00 Uhr von peanuts
Der Rumpf-BR hat einen Wahlvorstand unverzüglich (innerhalb von ca. 2 Wochen) zu bestellen.
Und der WV wiederum hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen > einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren.
Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses führt der Rumpf-BR die Geschäfte vollumfänglich weiter > § 22 BetrVG
Erstellt am 16.04.2012 um 07:38 Uhr von BadeHH
Hallo peanuts. Vielen Dank für Deine Antwort. Kannst Du die 2 Wochen mit einer Quelle belegen? Ich finde einfach nichts darüber, wie dass für den Fall des 13.2,2 geregelt ist. Danke. Andreas
Erstellt am 16.04.2012 um 11:44 Uhr von Snooker
@BadeHH
Unverzüglich heisst in der rechtliche Definition des § 121 BGB, ohne schuldhaftes Zögern.
Erstellt am 16.04.2012 um 12:35 Uhr von BadeHH
@ snooker
Danke für Deine Antwort. Steht irgendwo im BetrVG., dass die Neuwahl im Falle des 13.2,2 unverzüglich zu erfolgen hat? Danke für einen Hinweis. LG Andreas
Erstellt am 16.04.2012 um 15:32 Uhr von Snooker
@BadeHH
Nachzulesen im Fitting §13 Abs 2 Rn 38.
Hier wird zurück verwiesen auf Rn 32. In diesem steht: " Er hat unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl des BR zu bestellen " usw.
Erstellt am 16.04.2012 um 15:39 Uhr von BadeHH