DKK Rn 54
Eine Abwahl aller oder einzelner freigestellter BR-Mitglieder ist jederzeit möglich (HessLAG, 4. 3. 93 – 12 TaBV 142/92). Sie beendet lediglich die Freistellung, nicht dagegen die Mitgliedschaft im BR (GK-Weber, a. a. O.). Eine nachträgliche Aussetzung der gefassten Freistellungsbeschlüsse ist hingegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. In Betracht kommt vielmehr nur eine Abberufung (ArbG Essen 1. 7. 03, AuR 04, 238).
Rn 55
Die Abberufung erfolgt in einer Sitzung des BR, zu der ordnungsgemäß einzuladen ist (vgl. § 29 Rn. 15 ff., § 33 Rn. 12 ff.) und zu der die Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2) gegeben sein muss. § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend (Richardi-Thüsing, Rn. 46). Hinsichtlich der für die Abberufung erforderlichen Stimmenmehrheit kommt es darauf an, ob die Wahl des Freigestellten in Verhältniswahl oder in Mehrheitswahl erfolgt ist. Bei einer Verhältniswahl bedarf die Abberufung einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des BR. Eine Neuwahl ohne vorherige Abberufung mit der notwendigen Stimmenmehrheit ist unzulässig (Fitting, Rn. 73; HSWG, Rn. 28; a. A. LAG Düsseldorf 5. 8. 04, EzA-SD 04, Nr. 22, 13, das für einen Beschluss des BR über die Neuwahl die einfache Mehrheit des Gremiums für ausreichend hält; BAG 29. 4. 02, DB 93, 1527; Richardi-Thüsing, Rn. 46). Die Abstimmung über die Abberufung erfolgt offen oder auf mehrheitlichen Beschluss des BR geheim.
Rn 56
Im Falle der Mehrheitswahl der Freigestellten reicht für die Abberufung die einfache Stimmenmehrheit des BR. Diese Beschlussfassung muss nach dem Gesetzeswortlaut nicht durch geheime Stimmabgabe erfolgen. Allerdings kann der BR geheime Abstimmung beschließen oder in seiner Geschäftsordnung festlegen (Fitting, Rn. 72; GK-Weber, Rn. 68; vgl. ferner § 27 Rn. 10, 14 ff.). Zur Wahrung der individuellen Wahlfreiheit sollte der BR eine geheime Wahl schon dann durchführen, wenn ein BR-Mitglied dieses fordert (weitergehender wohl Fitting, Rn. 72, die aus einer entsprechenden Forderung die Notwendigkeit einer geheimen Wahl für erforderlich halten).