Erstellt am 12.10.2011 um 15:37 Uhr von Kölner
@betriebsratten
Über wessen Bretter reden wir denn hier?
Aber:
Am BR-Brett = nein, das muss nicht geduldet werden - wenn es einer Liste geduldet werden würde, dann auch anderen
Am AG-Brett = eher...
Erstellt am 12.10.2011 um 15:41 Uhr von betriebsratten
Geht um alle Bretter (die sind nicht getrennt, werden von AG und BR genutzt), und natürlich sollte es für alle Listen frei sein.....also Gleichbehandlung. Wenn andere natürlich nichts aushängen......Ihre Sache.
Also Frage ganz allgemein nach Wahlwerbung auf ´der einen Seite und Muss AG dulden auf der anderen
Erstellt am 12.10.2011 um 16:17 Uhr von rkoch
@betriebsratten
Wahlwerbung als solche kann nicht verboten werden, denn wie sollten die Wähler sonst entscheiden können wer ihre Interessen vertritt (zumindest gilt das in Betrieben die so groß sind das sich die AN i.d.R. nicht persönlich kennen). Insofern kann der AG dies nicht verbieten und muss es grundsätzlich auch unterstützen. Die Frage ist WIE....
Allgemein wird anerkannt, das die Wahlbewerber "die betrieblichen Anschlagflächen" für ihre Wahlwerbung nutzen dürfen (z.B. DKK Rn. 37 zu §20 BetrVG)
Wahlwerbung am schwarzen Brett des BR ist schon deshalb unglücklich, da es eine gewisse Suggestivwirkung hat (der jetzige BR unterstützt Liste X). Auch am Brett des AG kommt Wahlwerbung u. U. schlecht (der AG unterstützt Liste Y).... Insofern würde ich keine der beiden Varianten mögen, außer alle Bewerber nutzen diese Flächen - nur sind die dann i.d.R. so zugepflastert....
Wahlwerbung findet am besten auf einem neutralen Podium statt. Entweder man fragt beim Wahlvorstand nach ob dieser mit dem AG abklärt ob nicht irgendwelche Tafeln aufgestellt werden können - oder falls der WV sich da nicht einmischen will (ist sein gutes Recht) geht man eben den AG direkt an. Einfach irgendwas irgendwo hinhängen geht natürlich nicht.
Auf jeden Fall muß dieses Podium allen Wahlbewerbern offen stehen - und so weit betriebliche Mittel zur Wahlwerbung genutzt werden müssen auch diese allen Wahlbewerbern offen stehen.
Erstellt am 17.10.2011 um 13:15 Uhr von betriebsratten
@rkoch hilfreich wie immer....super!
Wir haben nur allgemeine Bretter, die vom Arbeitgeber, der SBV, dem Betriebsrat gemeinsam genutzt werden. Da der Arbeitgeber Wahlwerbung dulden muss......nun denn :-)
Erstellt am 18.10.2011 um 09:50 Uhr von volltoll
hallo leute,
das selbe Problem hatten wir als Wahlvorstand dieses Jahr auch.
Da hatte ich mich im I-Net ein wenig schlau gemacht und folgendes Schreiben an die BL verfasst:
"Sehr geehrter Herr XY,
aus gegebenen Anlass möchte ich Sie als Wahlvorstand darauf hinweisen, dass gem. § 20 BetrVG niemand die Wahl behindern darf. Dazu ist im Fitting § 20 Rn 8 zu lesen:
"Zur Wahl gehört auch die Wahlwerbung. ...Da die Wahlwerbung ein wesentlicher Bestandteil der Wahl ist, ist der Arbeitgeber nach Abs. 3 als verpflichtet anzusehen, im betriebsüblichen Rahmen auch Flächen zum Aushang von Wahlplakaten zur Verfügung zu stellen."
Das Recht auf Wahlwerbung wird durch die allgemeine Meinungsfreiheit geschützt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratswahl. Daher ist selbstverständlich auch den Wahlbewerbern die Wahlwerbung erlaubt. Wählen heißt auswählen. Deshalb müssen die Betriebsratskandidaten den Wählern bekannt sein und dürfen sich entsprechend vorstellen.
Grundsätzlich gilt, dass die Art und Weise der Vorstellung den Wahlbewerbern überlassen bleibt. Sie dürfen insbesondere ihre Kollegen während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb aufsuchen, um sich kurz vorzustellen, einen Handzettel auszuteilen oder auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass sie nach der Arbeitszeit für ein Gespräch zur Verfügung stehen. Der Betriebsablauf und der Frieden im Betrieb dürfen dabei nicht gestört werden.
Die Betriebsratskandidaten dürfen auch durch Aushänge bekannt geben, wo und wann sie den Wählern für Fragen zur Verfügung stehen. Dies kann beispielsweise in einer Kandidatensprechstunde der Fall sein, in der sie dann auch ihre Vorstellungen von der Betriebsratsarbeit erläutern können. Der Arbeitgeber "muss" ermöglichen, dass Aushänge und Plakate an gut sichtbaren Stellen platziert werden können.
Eine vom Arbeitgeber vorgegebene Begrenzung hinsichtlich der Größe von Plakaten oder Aushängen, zum Beispiel auf DIN A4, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Betriebsratskandidaten können beispielsweise auch durch die Verteilung von Wahlwerbegeschenken, die einen Hinweis auf ihre Gewerkschaft enthalten dürfen, auf sich aufmerksam machen. Die Verteilung von Wahlgeschenken stellt keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 1997, Az. P 11 K 945/97)
Wir als Wahlvorstand und als BR-Kandidaten wissen unsere Pflichten, kennen unsere Grenzen und haben Rechte. Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, uns auf dem Weg zu den Wahlen weiterhin zu unterstützen und nicht in den demokratischen Wahlverlauf einzugreifen, dessen notwendiger Bestandteil eben die Wahlpropaganda darstellt."
Erstellt am 18.10.2011 um 09:56 Uhr von volltoll
...
und siehe da, die Betriebsleitung, welche zuvor ohne jeglichen Grund die Plakate runternehmen lies, gab nach diesem Schreiben prompt die Anweisung an seine Leute, die Plakate wieder an die "geeigneten" Stellen auszuhängen und antwortete uns wie folgt:
"Im Auftrag der Betriebsleitung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Wahlvorstand,
Sehr geehrte Betriebsratskandidaten,
selbstverständlich ist Wahlwerbung ein wesentlicher Bestandteil der Wahl zum Betriebsrat. Wir weisen darauf hin, dass folgende Regelungen im Hinblick auf Wahlwerbung zu berücksichtigen ist.
1. Für Wahlplakate oder Wahlwerbung steht Ihnen NEBEN den "Schwarzen Brettern" ausreichend Platz zur Verfügung. Bitte hängen Sie nichts direkt auf die "Schwarzen Bretter" oder überdecken Sie mit Wahlwerbung bestehende Aushänge. Andere Orte, wie Toiletten, Regalanlagen, Büroräume o. ä. sind nicht als Werbeflächen vorgesehen!
2 . Sollten Sie Büro- oder Verbrauchsmaterial (z.B. Laminierfolie) benötigen, klären Sie Ihren Bedarf bitte vor der Nutzung mit Ihrem Abteilungsleiter ab.
Wir bitten Sie dieses zu beachten und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit."
...es geht doch ;))