Erstellt am 11.10.2011 um 17:57 Uhr von MonaLisa
@Nieaufgeber,
es wurde VOR der Stimmabgabe korrigiert und ist somit richtig.
Es könnte auch sein, dass ein AZUBI z. B. am 15. Oktober 18 wird und am selben Tag die Wahl stattfindet.
Somit muss die Wählerliste ebenfalls VOR der Wahl korrigiert werden., denn der AZUBI darf wählen.
Haltet euch weiter an der Wahlordnung, so geht am wenigsten schief! :-)
Erstellt am 11.10.2011 um 21:31 Uhr von DrUmnadrochit
In der Tat dürfen die Wählerlisten nach Ablauf der Eisnpruchsfrist nur noch bei Ein- und Austritten, sowie ausnahmsweise bei OFFENSICHTLICHEN Fehlern korrigiert werden. Ob das Auflisten von Nichtwahlberechtigten ein OFFENSICHTLICHER Fehler ist, da habe ich meine Zweifel. Insofern besteht zumindest ein Ansatzpunkt für eine Wahlanfechtung. Da letztendlich aber dadurch das Wahlergbnis gegenüber einer korrekten Wahl nicht beeinflusst wurde, kann davon ausgegangen werden, dass dies weder zur Nichtigkeit, noch zur Ungültigkeit der Wahl führt.
Erstellt am 12.10.2011 um 09:54 Uhr von gironimo
Außerdem - wo kein Kläger, da kein Richter. Also Frist abwarten.