Erstellt am 29.09.2011 um 16:01 Uhr von hilfsheriff
Scheinbar beabsichtigt dieser Kollege das es keine Persönlichkeitswahl geben soll denn sobald eine zweite Liste vorhanden ist muß die Wahl nach den Regeln einer Listenwahl durchgeführt werden.
Die rechtlichen Grundsätze dazu findet man sehr gut erläutert im Betriebsverfassungsgesetz im Abschnitt Wahlordnung.
gruß
hilfsheriff
Erstellt am 29.09.2011 um 16:18 Uhr von NoPain
Meinst Du die Liste "Wahlvorschläge" vom WV? Dann nein! Meinst Du eine weitere Liste die zwangsläufig zur Listenwahl führt, hmm, der Listenführer kann sagen das er dann dieser zweiten Liste nicht mehr zur Verfügung steht und eine eigene Liste machen will. Ob er, wenn er Listenführer ist, einem ungewolltem AN den Eintrag in seiner (!) Liste verweigern kann, ich tendiere zu ja!
Erstellt am 29.09.2011 um 17:14 Uhr von Kurzarbeiter
Klar kann jeder Listenführer überlegen und entscheiden wen er noch mit auf SEINE Liste nehmen möchte. Das kann neben dem Thema "bei mehr als 1 Liste = Listenwahl" auch bedeuten, dass er sofern andere Wahlkandidaten mit auf SEINE Liste gehen, diese an Akzeptanz sowohl bei den notwendigen Stützunterschreibern wie auch später bei den Wählern zur Folge haben kann.
Es hat kein Wahlberechtigter den Rechtsanspruch auf Persönlichkeitswahl, also das es nur 1 Liste gibt.
Erstellt am 29.09.2011 um 17:35 Uhr von MonaLisa
@betriebsratten,
denn Persönlichkeitswahl ergibt sich allein aus der Tatsache, dass nur eine Liste abgeben wurde.
Im BetrVG ist Listenwahl vorgesehen!
Erstellt am 29.09.2011 um 17:54 Uhr von DerAlteHeini
betriebsratten
Der Listenführer kann die Aufnahme von Kollegen auf seine Liste verweigern.
Ansonsten sehe ich es wie MonaLisa.
Erstellt am 30.09.2011 um 07:21 Uhr von Schmerzsender
NoPain
Der erste Satz der Antwort von Dir zeugt auch wieder von einer Qualität ungeahnter Tiefe und Breite : Was ist denn eine " Liste Wahlvorschläge vom WV " ?
Die Listenwahl ist auf betreiben der Gewerkschaften sogar Grundgesetz geschützt .
Erstellt am 30.09.2011 um 09:24 Uhr von petrus
@B-Ratten
Das, was in der WO "Liste" heißt, wird im BetrVG offiziell "Wahlvorschlag" genannt - und damit wird es eigentlich deutlich: Der Listenführer und die Stützer entscheiden, wen sie vorschlagen wollen. Und niemand kann diese zwingen, gegen ihren Willen einen unliebsamen Kandidaten vorzuschlagen. Dieser hat ja die Möglichkeit (mit genügend Stützern), einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten...
Erstellt am 04.10.2011 um 13:54 Uhr von betriebsratten
@ alle
Zuerst einmal vielen Dank. Es ist so, dass der Führer der ersten Liste meinte er nimmt einige nicht auf. OK-slso mindestens eine weitere Liste und damit Zwang zur Listenwahl-und in meinen Augen zu weniger Demokratie: Die Kolleginnen und Kollegen wählen keine personen mehr sondern nur noch Listen.
Erstellt am 04.10.2011 um 14:08 Uhr von Rattle
"betriebsratten
Es ist so, dass der Führer der ersten Liste meinte er nimmt einige nicht auf. OK-slso mindestens eine weitere Liste und damit Zwang zur Listenwahl-und in meinen Augen zu weniger Demokratie: Die Kolleginnen und Kollegen wählen keine personen mehr sondern nur noch Listen."
Du hast dich mit der Demokratie wahrscheinlich noch nicht richtig befasst.
MFG
Erstellt am 04.10.2011 um 18:39 Uhr von fasssungslos
>>Du hast dich mit der Demokratie wahrscheinlich noch nicht richtig befasst.
Du aber?? Dann lass uns doch mal teilhaben, an Deiner Befassung!
Erstellt am 05.10.2011 um 06:33 Uhr von Rattle
"fassunglos"
ich bezog mich auf den beitrag von betriebsratten.
abgesehen davon, warum ist eine listenwahl weniger demokratisch.
MFG