Erstellt am 18.08.2021 um 11:59 Uhr von Kjarrigan
Das BetrVG unterscheidet nach Betrieben (nicht Firmen) / Betriebsteilen 8selbständig / unselbständig)
siehe dazu § 4 BetrVG
oder auch
https://www.ifb.de/betriebsrat/service/lexikon/betriebsteile
Da müsstest du mal prüfen was zutrifft.
Erstellt am 18.08.2021 um 12:03 Uhr von Rainer_BR
Der Betrieb wird von der Hauptverwaltung mit verwaltet. Dies trifft auch auf weitere Betriebe (Standorte) zu, die schon durch den BR vertreten werden.
Erstellt am 18.08.2021 um 12:08 Uhr von ganther
Aufgrund dieser Angaben kann hier niemand beurteilen ob euer bestehendes Konstrukt rechtmäßig ist, noch ob das für diesen weiteren Betrieb passt. Das sind sehr komplizierte Themen die man wirklich sehr ausführlich mit einem Anwalt besprechen sollte. Eine belastbare Auskunft kannst du hier nicht erwarten können
Erstellt am 18.08.2021 um 14:14 Uhr von Enigmathika
Die Bezeichnung "Tochterfirma" deutet auf einen Konzern hin und lässt vermuten(!), dass das nicht geht. Sichere Auskunft kann dir aber nur ein Anwalt geben.
Erstellt am 18.08.2021 um 14:34 Uhr von Kjarrigan
ob Tochter, Konzern Tochter oder sonst was spielt doch gar keine Geige.
Das BetrVG zielt allein auf Betrieb / Betriebsteil ab.
In Betrieben mit mind. 5 MA ($1 BetrVG) kann ein BR gewählt werden.
Als selbstständiger Betrieb (§ 4 BetrVG) gilt
- wenn er räumlich weit entfernt (ca. 50 km) liegt
heisst Firma A liegt in Stadt A - nur die Abteilung X (7 MA) liegt in 100 km Entfernung)
dann könnte diese Abt. einen eigenen 1 Mann BR wählen.
ODER
es liegt die andere Voraussetzung vor
die Betrieb die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Liegt ein selbständiger Betrieb vor, kann ein BR gewählt werden, oder die MA können sich entschieden ob sie beim Hauptbetrieb mitwählen möchten.
Liegt kein selbständiger Betrieb vor, wählen die MA beim Hauptbetrieb mit.
Erstellt am 18.08.2021 um 15:40 Uhr von Enigmathika
also eigentlich ganz einfach! ;-)