Erstellt am 09.03.2010 um 10:34 Uhr von Scorpion
@vokuhila
wie der Nameschon sagt: öffentliche Auszählung - jeder Mitarbeiter kann zusehen. Siehe § 13 Wahlordnung und § 18 BetrVG.
Erstellt am 09.03.2010 um 10:42 Uhr von rolfo
Jeder MA hat das Recht bei der Auszählung dabei zu sein, allerdings ohne Lohnzahlung für diese Zeit
Erstellt am 09.03.2010 um 10:46 Uhr von delagundula
@scorpion
nicht so BetrVG §20 Abs 4 Fitting RN 43 !
Notwendiges Versäumnis von Arbeitszeit [...] nicht jedoch die Anwesenheit bei der öffentlichen Stimmauszählung.
Erstellt am 09.03.2010 um 10:49 Uhr von WorkersCouncil
@ Scorpion
§ 13 Öffentliche Stimmenauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das auf Grund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.
Wo steht hier, das keine Arbeitszeit verloren geht?
§ 18 Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
Auch hier kann ich nicht erkennen, das keine Arbeitszeit verloren geht!!!!!
Erstellt am 09.03.2010 um 10:51 Uhr von Scorpion
@delagundula und WorkersCouncil
Ja schon klar - ihr habt natürlich Recht. Habe mich nur auf das Recht der Teilnahme und nicht auf die bezahlte oder unbezahlte Arbeitszeit bezogen. ;-(
Erstellt am 09.03.2010 um 11:01 Uhr von WorkersCouncil
@all
Habe dazu noch was im BetrVG Däubler/Kittner gefunden.
§ 20 Abs. 3 RN. 36
Nehmen Wahlbewerber während der Arbeitszeit als Beobachter an der Stimmenauszählung teil, ist dies ebenfalls eine Wahlhandlung, die unter die Regelung des Abs. 3 Satz 2 fällt.
------------------------
Somit darf der AG keine Minderung des Arbeitsentgelts vornehmen.
Erstellt am 09.03.2010 um 14:58 Uhr von Antworten
ich bin die 7. Antwort ;-)