Erstellt am 23.02.2010 um 19:42 Uhr von delagundula
ich muss immer wieder staunen wie kreativ die AG sind.
Wie begründet den der AG diesen Schritt ?
Warum sollten den die AN aus dem zusammengeführten Betrieb nicht von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht gebrauch machen ?
Erstellt am 23.02.2010 um 19:50 Uhr von Troisdorfer
*Unser Geschäftsführer ist jedoch strikt dagegen*
NA UND !!!
Vor der Wahl spinnen die immer,alle Wahlberechtigten in einem Unternehmen
dürfen Wählen,egal in welcher Betriebsstätte sie arbeiten ...
Wie groß ist den die andere Betriebsstätte ?
Erstellt am 23.02.2010 um 19:56 Uhr von Sjung
Die andere Betriebsstätte hat so ca. 25 Arbeitnehmer!
Unser Geschäftsfürer begründet dies so, dass wir immer noch zwei alleintätige Unternehmen sein würden....
Meint ihr, da kann nur ein Anwalt helfen?
Erstellt am 23.02.2010 um 20:13 Uhr von KapitaenNemo
unstreitig ist vermutlich, dass es sich um das selbe Unternehmen handelt. (selber Registereintrag, selbe Geschäftsführer). Dann stände noch zur Diskussion, ob es sich um 2 Betriebe handelt, dass koennte natuerlich sein - wuerde jedoch bedeuten das auch in dem zweiten Betrieb ein Betriebsrat (mit 3 Mitgliedern, wenn es mehr als 20 AN sind) gewählt werden koennte und man dann einen Gesamtbetriebsrat bildet.
Jetzt könnte man den Chef fragen ob es ihm lieber ist 7 oder 10 BR-Mitglieder zu haben.
Erstellt am 23.02.2010 um 20:30 Uhr von rainerw
Als WV arbeitet ihr eigenständig und da ist es unerheblich was der AG will oder nicht. Passt ihm irgedwas nicht, kann er sich vertrauensvoll an das nächst zuständige Gericht wenden.