Erstellt am 12.02.2010 um 19:01 Uhr von kriegsrat
bei eurer größe zählen nur die "wahlberechtigten" AN
davon müsst ihr mindestens 51 zusammenbekommen
Erstellt am 12.02.2010 um 19:25 Uhr von delagundula
Grundsätzlich sind Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG.
Bei Auszubildenden ist allerdings der Sonderfall zu beachten, dass diese keine wahlberechtigten Arbeitnehmer in Einrichtungen sind, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmen (z.B. außerbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerke etc.).
Die Auszubildenden werden in diesem Fall nicht im Rahmen des Betriebszweckes ausgebildet, sondern sind selbst Gegenstand des Betriebszwecks und daher keine wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die Auszubildenden für einen
Beruf ausgebildet werden, der dem Zweck der Einrichtung dient (Ausbilder, Betreuer etc.).
Dann sind auch diese Auszubildenden wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahlenstaffel des § 9 BetrVG und somit
nach der Anzahl der jeweils betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand muss
beachten, dass es für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat auf die Anzahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer in dem Betrieb ankommt, wobei ab 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Wahlberechtigung keine Rolle mehr spielt.
Es zählen dann auch die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahre mit.
Stichtag für die Ermittlung der Größe des Betriebsrats ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.Das Wahlausschreiben enthält die festgelegte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO).
Es muss jedoch unbedingt vom Wahlvorstand beachtet werden, dass die Zahlenstaffel des § 9 BetrVG auf die Regelbelegschaftsstärke abstellt und nicht auf die Anzahl der am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten.
Bei der Ermittlung der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist von
den im Normalzustand im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen.
Der Normalzustand muss nicht mit der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer identisch sein. Vielmehr ist zur Ermittlung der Anzahl der in der Regel im Betrieb Beschäftigten ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und eine Einschätzung ihrer zukünftigen Entwicklung erforderlich.
Bestehen in Grenzfällen bei der Ermittlung der Regelbelegschaftsstärke Unklarheiten, steht dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass er einen Entscheidungsspielraum hat, der vom Arbeitsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob er schwere Fehler bei der Aufklärung des Sachverhaltes gemacht oder ob er sachfremde Erwägungen bei der Festlegung der Größe angestellt hat.
Nachdem der Wahlvorstand die Anzahl der Beschäftigten festgestellt hat, kann nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens die Anzahl sinken oder steigen. Dies hat auf die festgelegte Größe des Betriebsratsgremiums keine Auswirkungen mehr, da es allein auf die Beurteilung zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ankommt.
Der Wahlvorstand darf deshalb auch die im Wahlausschreiben angegebene
Größe des Betriebsratsgremiums nicht mehr verändert.
Ich hoffe Dir geholfen zu haben...
Erstellt am 12.02.2010 um 19:34 Uhr von kriegsrat
delagundula....
auf erwins spuren ? verwirrung durch informativen overkill ?
ohne quellenangabe ?
ich bin entsetzt...............
Erstellt am 12.02.2010 um 19:39 Uhr von delagundula
Was gefällt dir nicht ?
Habe zusammengetragen was mir im Zusammenhang hilfreich erschien...
Erstellt am 12.02.2010 um 19:59 Uhr von kriegsrat
delagundula.....
zum Einen :Die Rechtmäßigkeit einer Verwendung fremden Gedankenguts ist an die Angabe der Quelle gebunden.
zum Anderen : auch wenn alles richtig ist, manchmal ist "weniger" "mehr"
aber ich möchte hier keinen aufsteigenden stern am br-himmel belehren..;-))
Erstellt am 12.02.2010 um 20:00 Uhr von delagundula
Quellenangabe "Nachlieferung "
BetrVG § 5 Abs. 1 und Fitting RN 250 "Zur Berufsausbildung Beschäftigte"
BetrVG § 9 Kommentierung Fitting RN 11 und folgende "Regelmäßige Betriebszugehörigkeit"
Wahlleitfaden DGB " Arbeitshilfe für Wahlvorstände"
Erstellt am 12.02.2010 um 20:00 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Transpirierendes Denken ist nicht jederfraus Stärke!
@del....
Und das tippst Du alles ab?
Erstellt am 12.02.2010 um 20:07 Uhr von delagundula
@kölner
Nein ... ich hab nen Fehler gemacht... ich muss weinen,steinigt mich nicht,ich gelobe Besserung...:-)))
Erstellt am 12.02.2010 um 20:10 Uhr von Kölner
@delag...
Steinigung ist auch nicht wirklich eines BR würdig!
Erstellt am 12.02.2010 um 20:12 Uhr von kriegsrat
@ kölner
delagundula.... hat anscheinend eine gut bestückte bibliothek
finde ich erotisch bei frauen......
in jede gute küche gehört auch ein bücherregal..;-))
PS: komm zurück an die theke, die nächste runde geht an dich........
Erstellt am 12.02.2010 um 20:16 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Schon wieder? Na, ist auch egal.
Hast noch ein Lied parat?
*pfeif*
Im Vollrausch zu Berge wir ziehn fallera und kommen nach Haus auf den Knien fallera
Erstellt am 12.02.2010 um 20:17 Uhr von delagundula
in jede gute küche gehört auch ein bücherregal..;-))
eben,schon mal was von Multitaskingfähigkeit gehört...nicht gerade die Stärcke eines...
PS: Bin schon da :-)))
Erstellt am 12.02.2010 um 20:49 Uhr von kriegsrat
rückwärtseinparking zu lernen, würde die haushaltskasse in manchen beziehungen mehr entlasten
als die fähigkeit, gleichzeitig den kartoffelbrei umzurühren und die verfehlungen des partners der letzten woche zu rezitieren
aber das ist ja wieder eine zu männlich sachliche ansicht.........
Erstellt am 12.02.2010 um 21:14 Uhr von delagundula
ich bin dir unendlich Dankbar für deine Ausführungen...den wissenschaftlichen Beweis hierfür wirst du mir jetzt schuldig bleiben ...oder ...
Erstellt am 12.02.2010 um 21:32 Uhr von kriegsrat
delagundula.....
selbst die wissenschaft ist machtlos gegen die weibliche logik
die schon ein zärtlicher kuss in den nacken zur rechten zeit wieder total umwerfen kann.....
Erstellt am 12.02.2010 um 21:42 Uhr von delagundula
komm mal wieder runter ... du bleibst die Antwort schuldig.
Erstellt am 12.02.2010 um 21:50 Uhr von kriegsrat
rückwärtseinparken ? war schon öfter ein thema
"gibt es eigentlich ein Urteil, dass mehrere Schäden im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang als nur 1 Schaden abgerechet werden müssen, also nur einmal SB und nur einmal Rabatt Belastung ?
Typischer Fall für sowas: rückwärts einparken und bumm, nach vorne korrigieren und nochmal bumm. Manche Versicherer decken das als nur 1 Schaden, aber gibt es da auch irgendein Urteil oder eine andere Grundlage ?"
http://www.motor-talk.de/forum/1-oder-mehrere-schaeden-t2489528.html