Erstellt am 09.02.2010 um 12:32 Uhr von braker
Hallo Zukunft,
eigentlich schreibt man den Listennamen und die zwei Listenvertreter auf dem Wahlzettel bei der Listen Wahl. Siehe mal in die Wahlordnung. Habe leider keinen Paragrafen momentan zur Hand.
Erstellt am 09.02.2010 um 12:55 Uhr von Galaxy
@zukunft
habe Paragrafen zur Hand....
Wahlordnung BetrVG
§ 11 Stimmabgabe
(2) 1Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
Galaxy
Erstellt am 09.02.2010 um 13:02 Uhr von Zukunft
Danke -dies ist schon klar wie es da steht ..
aber es geht um den Passus "die beiden an erster Stelle .."
sind damit nur die beiden ersten wirklich gemeint oder darf man a l l e Kandidaten auf den Stimmzettel darstellen!
Erstellt am 09.02.2010 um 13:12 Uhr von Rattle
@Zukunft
nein ,nur die ersten zwei= reihenfolge der ordnungsnummern.
mfg
Erstellt am 09.02.2010 um 13:18 Uhr von Zukunft
und wie und wovon leitest Du dies ab "nur die ersten beiden"???
und was kannst Du dagegen tun wenn es doch -der Wahlvorstand - tut?
Erstellt am 09.02.2010 um 13:21 Uhr von Rattle
@Zukunft
sorry, das mit den ordnungsnummern trifft ja nur auf den listen zu.....
zu deiner frage, führe das auf diesen satz zurück:
"Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben."
also eine "muss" bestimmung.
mfg
Erstellt am 09.02.2010 um 13:22 Uhr von rolfo
@ Zukunft
du hast keine Zukunft wenn du nicht lesen kannst. Galaxy hat dir doch sogar den § 11 geschrieben, ist das nicht eindeutig genug?
Erstellt am 09.02.2010 um 13:35 Uhr von Zukunft
Sorry - das ich "nicht lesen kann" -tolle Antwort und sehr hilfreich!
Solltest auf solche Kommentare besser verzichten und was sinnvolles tun!
Aber explizit -nein es ist nicht eindeutig genug -weil man es eben bei uns anders auslegt -bzw auslegen möchte um den Vorteil einer gigantischen Bewerberzahl zu nutzen!
Erstellt am 09.02.2010 um 13:46 Uhr von Galaxy
@zukunft
interessante Frage, ich bin kein RA und bin mir NICHT sicher, ob die Antwort von Rattle:
"Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben."
also eine "muss" Bestimmung
rechtssicher ist. Vielleicht liest Kölner ja mit und kann aushelfen........ oder Rattle kann noch Kommentare oder ähnliches nachliefern.
Bin gespannt....
Galaxy
Erstellt am 09.02.2010 um 18:32 Uhr von delagondula
Nicht einmal die Reihenfolge der Bewerber darf auf den umlaufenden
Vorschlagslisten unterschiedlich sein.
Die Wahlbewerber sind in erkennbarer Reihenfolge auf der Vorschlagsliste unter fortlaufender Nummer mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlvorgang Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Dies ist jedoch keine zwingende Vorschrift. Es ist auch zulässig, dass auf einer Vorschlagsliste weniger Bewerber als zu wählende Betriebsratsmitglieder aufgeführt sind. Möglich ist auch eine Vorschlagsliste mit nur einem Bewerber.
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