Hallo Mukke,
es genügen 5 AN im Sinne des § 5 BetrVG. Dabei zählen Köpfe, nicht Stunden.
Erstellt am 09.02.2010 um 12:12 Uhr von fishbed
Laut §1 BetrVG werden in Betrieben mit mindestens 5 ständigen, wahlberechtigten Arbeitnehmern (18 Jahre, 6 Monate im Unternehmen) Betriebsräte gewählt.