Erstellt am 06.02.2010 um 18:46 Uhr von ridgeback
krispin,
Arbeitnehmer, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, deren Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die gegen die Kündigung Klage erhoben haben, zählen nach der Rechtsprechung nicht mehr zu den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern nach § 9 BetrVG.
Erstellt am 06.02.2010 um 19:36 Uhr von erwin
Hallo "ridgeback"
also, ich lese und verstehe dieses Urteil und damit das Thema aktive / passives Wahlrecht etwas anders.
Ist die Kündigungsfrist nocjh nicht abgelaufen hat sie aktives und passives Wahlrecht. Erhebt sie Kündigungsschutzklage, verliert sie zwar mit Ablauf der Kündigungsfrist das aktive Wahlrecht, dass passive Wahlrecht bleibt ihr aber.
Doch würde sie gewählt wäre sie bis zum ggf. positiven Urteil verhindert und es müsst ein Ersatzmitglied gelanden werden.
Zur Wählbarkeit bereits gekündigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat
Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, obwohl der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Denn es fehlt an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Sie bleiben dennoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer Betriebsratswahl vom April 2003 entschieden.
In dem Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin wurden auch Arbeitnehmer als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt, deren Arbeitsverhältnisse die Arbeitgeberin vor der Wahl ordentlich gekündigt hatte. Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin deshalb die Wahl angefochten. Die Vorinstanzen haben ihren Antrag zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl ist wirksam. Bei der Wahl wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die gekündigten Arbeitnehmer waren wählbar, obwohl sie nicht weiterbeschäftigt worden waren.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2003 - 3 TaBV 8/03
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 ABR 12/04
Aber "krispin" sie kann damit nicht der Kündigung entgehen, wenn sie nicht soziaöwidrig war, was das ArbG entscheiden müsste.
Erstellt am 06.02.2010 um 19:39 Uhr von erwin
Noch ein Urteil
Passives Wahlrecht bei bestehender Kündigungsschutzklage
Ist einem Arbeitnehmer gekündigt worden und erhebt dieser eine Kündigungsschutzklage, so ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, diesen von der Betriebsratswahl auszuschließen.
Zum passiven Wahlrecht im Sinne von § 8 BetrVG gehört gleichzeitig, dass der Wahlbewerber Wahlschutz im Sinne von § 20 BetrVG genießt. Wahl bedeutet dabei nicht nur die eigentliche Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Dieser Begriff ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen. So ist dem Wahlbewerber Zutritt zum Betrieb zu gewähren, damit dieser z.B. die Möglichkeit hat, mit potentiellen Wählern Kontakt zu haben.
Durch die Erhebung der Klage bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Der gekündigte Arbeitnehmer ist hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln. Andernfalls hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch den Ausspruch unberechtigter Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften des BetrVG widersprechen, die eine vom Willen des Arbeitgebers unbeeinflusste Bildung der Arbeitnehmervertretung gewährleisten wollen.
Bundesarbeitsgericht, 14. Mai 1997 — 7 ABR 26/96
Erstellt am 06.02.2010 um 19:42 Uhr von ridgeback
erwin,
die Kollegin wurde aber betriebsbedingt gekündigt.
Erstellt am 06.02.2010 um 19:55 Uhr von erwin
ja, das ändert doch aber nichts. Es ist keine außerordentliche Kündigung. Auch hier kann ja eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben.
Erstellt am 06.02.2010 um 19:58 Uhr von ridgeback
erwin,
siehe: LAG Hamm Beschluss vom 23.02.2007 - 10 TaBV 104/06
Erstellt am 06.02.2010 um 20:07 Uhr von peantus
"Arbeitnehmer, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, deren Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die gegen die Kündigung Klage erhoben haben, zählen nach der Rechtsprechung nicht mehr zu den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern nach § 9 BetrVG."
Ein Beitrag aus der Serie "Wir beantworten Fragen, die Sie gar nicht gestellt haben."
"Bei der bevorstehenden BR-Wahl möchte sie sich aufstellen lassen. - darf sie das? - darf sie selber wählen?"
Liegt der Wahltag vor Ablauf der Kü´frist hat die Kollegin sowohl das passive als auch aktive Wahlrecht.
Liegt der Wahltag nach Ablauf der Kü´fist kann die Kollegin nur kandidieren, wenn sie Kü´schutzklage eingereicht hat. Sie darf aber nicht wählen.
- kann sie damit der Kündigung entgehen?
Sie fällt nicht unter den besonderen Kü´schutz des § 15 KschG
Erstellt am 06.02.2010 um 20:11 Uhr von erwin
Hallo "ridgeback"
da geht es aber ja um die Anzahl der zu berücksichtigen AN, nicht um das Wahlrecht. Also, es geht um die Frage der BR-Größe.
Wahlvorstand gekündigte Mitarbeiter nicht mehr berücksichtigen, wenn die Kündigungen bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste und des Wahlausschreibens seit Monaten auf Grund einer konkreten Arbeitgeberentscheidung ausgesprochen worden sind, die Arbeitsplätze auf Dauer entfallen sollen, konkrete Anhaltpunkte für die Wiederbesetzung dieser Stellen nicht bestehen und allen Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist; dass die Kündigungsfristen noch nicht abgelaufen sind und Kündigungsschutzklagen erhoben wurden, ist unerheblich.
......anfechtbar, weil von einer zu großen Anzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgegangen worden sei und lediglich ein aus einer Person bestehender Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.
Es ging also um § 9 nicht um die §§ 7 und 8
Die Kündigung betreffend kann es ja sein, dass das ArbG sagt, diese Kündigung ist rechtswidrig/ sozialwidrig und der AN kommt wieder zurück und der AG kündigt dann einen anderen AN betreibsbedingt.
So bleibt die Anzahl der AN im Betrieb gleich.