Erstellt am 14.01.2010 um 10:14 Uhr von Lügner
Hallo,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das vereinfachte Wahlverfahren vorliegen, kann auch dies durchgeführt werden. Es ist hierbei die Betriebsgröße / die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ausschlaggebend. Prüfen und entscheiden tut dies jedoch der Wahlvorstand, wie und welches Wahlverfahren durchgeführt wird / werden kann.
Wie es schon heißt soll das normale Wahlverfahren vereinfacht werden, wenn euer Wahlvorstand dies möchte, spricht meiner nach nichts dagegen. Dazu wurde diese Möglichkeit vom Gesetzgeber gegeben.
LG
Erstellt am 14.01.2010 um 10:21 Uhr von baloo
Danke,( Lügner )
unser Markt besteht aus ca. 100 Mitarbeiter.
Erstellt am 14.01.2010 um 10:57 Uhr von webun
Hallo baloo,
ich würde sagen, gegen das vereinfachte Wahlverfahren ist nichts einzuwenden. Allerdings geht das nur, wenn Ihr max. 100 Wahlberechtigte seid (§14a BetrVG).
Genauer: Betriebe bis 50 Wahlberechtigte (nicht Mitarbeiter!) haben automatisch das vereinfachte Verfahren. Bei Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber sich auf dieses Verfahren einigen.
Webun
Erstellt am 14.01.2010 um 11:00 Uhr von Lügner
Hallo,
wenn alle diese Mitarbeiter wahlberechtigt sind, kann von den gesetzlichen Grundlagen her nicht das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden. Dann bleibt nur das normale Wahlverfahren. Vergleiche hierzug § 14 BetrVG und den dazugehörigen Kommentar.
Das vereinfachte Wahlverfahren kann durchgeführt werden, wenn im Betrieb 5 - 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Euer Wahlvorstand muss daher zunächst die Wahlberechtigung der einzelnenn Mitarbeiter prüfen. Hierzu verweise ich auf folgenden Link: http://www.soliserv.de/pdf/BR-Wahl-Wahlberechtigung.pdf
Hoffe weitergeholfen zu haben
LG