Erstellt am 13.01.2010 um 15:17 Uhr von BRTom
Hallo Froschkönig,
interessant werden diese MA doch erst, wenn sich durch Mitzählen oder Nichtzählen eine unterschiedliche BR Größe ergibt. Wenn die Belegschaft also nicht gerade an einer solchen Schwelle steht, ist es egal.
Interessanter ist der Punkt mit wahlberechtigt/wählbar. Da die MA weiterhin beschäftigt sind, sind diese auch gemäß §8 BetrVG wählbar. Ebenso sind diese wahlberechtigt.
Mir als Wahlvorstandsvorsitzenden stellt sich aktuell die Frage, muss ich diesen MA das
Wahlausschreiben zukommen lassen. Ich habe dazu bisher nichts finden können.
Gruß
Erstellt am 13.01.2010 um 16:23 Uhr von mainpower
@BRTom,
das Wahlausschreiben muss nur ausgehängt werden.Man muss es keinem extra zukommen lassen.
Erstellt am 13.01.2010 um 17:49 Uhr von Kölner
@all
Zwischen dem Umfang der Wählerliste (beide AN sind aufzuführen) und dem zu ermittelnden Schwellenwert bzgl. der Grösse des BR's, besteht aber dann schon noch ein kleiner Unterschied.
Erstellt am 22.01.2010 um 15:49 Uhr von josie
Man muss das Wahlausschreiben mit den Briefwahlunterlagen versenden.
Erstellt am 22.01.2010 um 15:54 Uhr von monalisa