Erstellt am 04.01.2010 um 12:34 Uhr von Lupus
Hallo Pfeger
Da hilft §13 Satz3 des BetrVerG
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums
eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl
folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat
die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem
übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
D.H. wird der Betriebsrat dagegen erst nach dem 1. März 2009 gewählt, hat er eine Amtszeit bis in den Wahlzeitraum 2014 hinein, da zwischen seiner Gründung und dem Beginn des nächsten regulären Wahlzeitraums (1. März 2010) weniger als 1 Jahr liegt.
Gruß Lupus
Erstellt am 04.01.2010 um 12:35 Uhr von Sternburg
Wollte ich auch grad schreiben ;-)
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__13.html
Erstellt am 04.01.2010 um 12:36 Uhr von monalisa
@Pfeger,
kleiner Tipp!
Lass dem Gewerkschaftsvertreter doch mal ne Kopie vom § 13 BetrVG zukommen, dann kann er dir die richtige Auskunft geben! ;-))
Erstellt am 04.01.2010 um 12:37 Uhr von monalisa