Der Wahlvorstand hat all das zu bekommen, was für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl nötig ist (§20 (3) BetrVG.
Dazu gehören auch Schulungen, unabhängin davon, ob BR oder nicht.
1. Entwicklung der BAG-Rechtsprechung
Seit 1984 vertritt das BAG den Standpunkt, dass zur Betätigung im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gehöre, um in die übernommenen Aufgaben eingeführt zu werden (BAG AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972 = DB 1984, 2358). Bei erstmals berufenen Wahlvorstandmitgliedern wird ähnlich wie bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern in Bezug auf das Betriebsverfassungsrecht der Erwerb von Kenntnissen über das Wahlverfahren als erforderlich angesehen, ohne dass das Fehlen ausreichender Kenntnisse im Einzelnen belegt werden müsste. Zutreffend wird betont, dass Selbststudium oder Unterrichtung durch sachkundige andere Mitglieder ebenfalls in der Arbeitszeit stattfinden müsste, aber weniger effektiv wäre. Auch seien möglichst exakte Kenntnisse über das Wahlverfahren erforderlich, da Fehlentscheidungen zu einer sehr kostenintensiven Wahlwiederholung führen könnten. Nicht stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglieder (§ 16Abs. 1 Satz 6 BetrVG) werden allerdings nach verbreiteter Auffassung nicht erfasst, da sie nicht zu Entscheidungen berufen sind.
2. Schulungsbedarf auch bei früherer Tätigkeit im Wahlvorstand?
Das LAG Schleswig-Holstein (BB 1995, 466) hat betont, die Wahlvorschriften seien für juristische Laien außerordentlich kompliziert, das Wissen müsse deshalb im Regelfall wieder durch eine systematische Anleitung aktiviert werden. Bedenkt man, dass der Wahlvorstand seine Arbeit unverzüglich aufnehmen und dabei in der Tat komplizierte Verfahrensvorschriften zu beachten hat, so besitzt grundsätzlich jedes (und nicht nur das erstmals gewählte) Wahlvorstandsmitglied Schulungsbedarf. Die korrekte Erfüllung der Aufgaben setzt einen hohen Informationsstand voraus, den auch Personen, die nicht zum ersten mal im Wahlvorstand tätig werden, erst wieder erwerben müssen: Immerhin liegt zwischen den Betriebsratswahlen im Regelfall ein Zeitraum von vier Jahren, in denen die einzelnen Vorschriften anders als das sonstige Betriebsverfassungsgesetz nie wieder benutzt werden. Außerdem müssen sich die Wahlvorstandmitglieder über die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung informieren können.
Der Aufwand für eine Schulung von einem Tag steht überdies in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Kostenrisiko, das mit einer Wahlanfechtung verbunden ist (GK-Kreutz § 20 Rn. 60). Vor jeder regelmäßigen Neuwahl können daher sämtliche stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglieder eine Schulung besuchen, es sei denn, ein Mitglied habe etwa als Jurist mit arbeitsrechtlicher Spezialisierung bereits die notwendigen Informationen im Kopf.