Erstellt am 15.12.2009 um 17:03 Uhr von Matze
@schneusel,
meines Erachtens nicht!
Siehe BetrVG §67 (2): "Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen."
Bei der Wahl des Wahlvorstandes ist der Gesamtbetrieb betroffen. Allerdings kann die Gewerkschaft ein NICHT stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden (BetrVG §16 (1)).
Dennoch tut der der Betriebsrat daran gut, die jungen Arbeitnehmer in die 'Gremienarbeit' einzubinden. Dazu gehört auch der Wahlvorstand. Schließlich werden sie einmal die Arbeitnehmervertretung übernehmen.
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 15.12.2009 um 19:22 Uhr von mainpower
Hallo,
im BetrVG steht eindeutig dass der BR den Wahlvorstand bestellt.
Erstellt am 15.12.2009 um 22:29 Uhr von DerAlteHeini
schneusel
Nein, die Berufung des Wahlvorstandes ist Sache des BR.
Wird der BR von der JAV oder SBV bestellt, gibt es keinen ordentlich bestellten Wahlvorstand. Führt dieser Wahlvorstand eine BR Wahl durch,
ist der so entstandene "BR" nichtig.