Erstellt am 11.12.2009 um 08:49 Uhr von pitsieben
@ aalbauer,
auch ein Betriebsleiter kann seine Meinung äußern über die Kandidaten der BR-Wahl.
Wenn der Kandidat sich persönlich angegriffen fühlt (üble Nachrede, Verleumdung u.s.w.), kann er gerichtlich dagegen vorgehen. Der Wahlvorstand hat damit nichts zu tun.
Erstellt am 11.12.2009 um 12:35 Uhr von erwin
@ aalbauer,
>> auch ein Betriebsleiter kann seine Meinung äußern...ja!
Es gibt aber auch den Straftatsbestand der Behinderung der BR-Wahl
Also, sich damit einmal befassen und auch den Betriebsleiter merken lassen, dass man diesen kennt und sein Verhalten und seine Handlungen diesbezüglich prüft um soweit erforderlich / möglich rechtliche Schritte einleitet.
Die Folge könnte sein, dass er als ersten gehen muss.
Erstellt am 11.12.2009 um 13:43 Uhr von Petrus
@aal:
Der Wahlvorstand kann den Betriebsleiter freundlich aber bestimmt auf die Gesetzeslage hinweisen. In §119 (1) Nr. 1 BetrVG ist nämlich zu lesen:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Wahl des Betriebsrats (...) behindert oder durch Zufügung oder _Androhung_von_Nachteilen_ oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst..."
@erwin:
> Die Folge könnte sein, dass er als ersten gehen muss.
Warst Du beim W.A.F.-Seminar "Vorgesetzte kündigen - leichtgemacht" oder bei der Gewerkschaftsschulung "Wie werde ich meinen Chef los?"
Erstellt am 11.12.2009 um 14:00 Uhr von waschbär
@Aalbauer,
Wie geht das ? Aal e anbauen ? Und seit wann haben Bauern Betriebsräte ? Und überhaupt warum höre ich grade entspannungsmusik ?
Erstellt am 11.12.2009 um 20:44 Uhr von DerAlteHeini
Aalbauer
Hier kann der Wahlvorstand sehr wohl eingreifen. Er lässt sich von den betroffenen Kollegen eine eidesstattliche Versicherung, in der die Androhung von Nachteilen geschildert wird, geben und beantragt damit beim ArbG, im Wege einer einstweiligen Verfügung, unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Unterlassung.
Somit dürfte dann am nächsten Tag, wenn den der Amtswachtmeister die einstweilige Verfügung zugestellt hat, das Problem gelöst sein.
Im Nachhinein wird noch ein Hauptsachverfahren stattfinden, in der die gemachten Vorwürfe und das Verhalten des Betroffenen noch einmal geprüft wird, aber wenn alles stimmt, was mit der eidesstattlichen Versicherung geschildert wurde, kann dem gelassen entgegen gesehen werden.
Kosten muss der AG tragen.