Erstellt am 17.11.2009 um 10:34 Uhr von ridgeback
Dagobert,
...dann solltet ihr mal langsam in die Puschen kommen und Neuwahlen einleiten.
""Das letzte Ersatzmitglied wird offiziell nach Kündigungsfrist am 31.12.09 das Unternehmen verlassen""
Haz das EBRM in den letzten 12 Mon. nie an BR,-sitzungen teilgenommen?
Erstellt am 17.11.2009 um 11:23 Uhr von Dagobert
Ridgeback,
ja, das EBRM hat noch nie an einer BR-sitzung teilgenommen.
Welcher Paragraph regelt die vorzeitig Neuwahl?
Welche Probleme können uns entstehen, wenn wir doch noch keine Neuwahl einleiten? Gibt es dann rechtliche Konsequenzen?
Erstellt am 17.11.2009 um 11:36 Uhr von DonJohnson
@Dagobert
Je nach Lage der Dinge, hättet ihr vielleicht schon viel früher die Wahl einleiten müssen. Das ist aus deinen jetzigen Infos aber nciht zu klären. Schau dir mal den § 13 BetrVG an.
Ihr leitet die Wahl durch benennung des WV ein. Das ist erstmal verpflichtent. Wo kein Kläger da kein Richter, solltet ihr die Wahl aber nciht einleiten, sehe ich eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Gremiums (§ 23 Abs 1 BetrVG).
Wenn ihr den WV bestellt habt, muß dieser aber noch geschult werden usw. Die Wahl wäre mit Sicherheit bis zum regelmäßigen Wahlzeitraum rauszuschieben. Die frage ist nur, warum will man das?
Erstellt am 17.11.2009 um 11:44 Uhr von Dagobert
@ DonJohnson:
Warum hätten wir denn die Wahl viel früher einleiten müssen? Wir sind ja noch (offiziell) vollzählig: 4 + 1 Ersatzmitglied. Dass das Ersatzmitglied momentan nicht verfügbar ist wegen Urlaub und Freistellung kann ja auch in einer "normalen" Situation eintreten.
Werden uns die genannten Paragraphen aber gründlich ansehen.
Möglicher Grund für spätere Wahl: längerer Kündigungsschutz der BR Mitglieder. Sind ja jetzt 4, werden nach einer Neuwahl ja nur noch einer sein.
Neue Frage: wie sieht das rechtlich aus, wenn wir jetzt eine Sitzung machen und das ja schon gekündigt Ersatzmitglied einladen und dieses auch an der Sitzung teilnimmt? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz aus? Er hatte vorher noch nie an einer Sitzung teilgenommen.
Erstellt am 17.11.2009 um 11:50 Uhr von DonJohnson
@Dagobert
Es gibt unter den Umständen keinen 4er BR. Wegen der schon früheren Neuwahl beziehe ichmich auf die gesunkene MA Zahl. Ob das hätte sein müssen, kann ich aber von hier nciht sagen. Wie gesagt, schau dir hierzu bitte den § 13 BetrVG an.
*Neue Frage: wie sieht das rechtlich aus, wenn wir jetzt eine Sitzung machen und das ja schon gekündigt Ersatzmitglied einladen und dieses auch an der Sitzung teilnimmt? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz aus? Er hatte vorher noch nie an einer Sitzung teilgenommen.*
Ich behaupte mal, dass wenn ihr wirklich 4 seid, dass alle Beschlüsse die ihr dann gemacht habt rechtlich unwirksam bzw angreifbar sind. Wenn hätte das EBRM zum ordentlichen BRM nachrücken müssen.
Aber mal ne Frage von mir: seht und macht ihr dieses Amt nur wegen des Kündigungsschutzes?
Erstellt am 17.11.2009 um 12:45 Uhr von derdermalwjlwar
DJ,
Du kannst - glaube ich - einem BR, der nach 4 Jahren solche Fragen stellt, hier auch nicht mehr helfen.
Dagobert,
seit wann seid ihr denn nur noch "zu viert"?
Ist das EBRM-Mitglied "ordentlich" gekündigt worden, oder hat der selbst gekündigt?
Vielleicht ist der ja in Realität schon lange BR-Mitglied, und hätte gar nicht gekündigt werden dürfen.
Erstellt am 24.11.2009 um 09:46 Uhr von LadyLuzy
Also, verstehe ich das richtig:
Ihr seid eigentlich ein 5er Gremium gewesen.
Nach und nach sind die Ersatz-/Mitglieder entlassen worden.
Jetzt seid ihr zu viert und ein Ersatzmitglied.
Damit rückt das Ersatzmitglied doch sofort nach und wird ein volles BRM!
Alle haben besonderen Kündigsschutz und das Gremium bleibt bis nächstes
Jahr im Amt.
Egal wieviele MA ihr im Betrieb noch seid.
Das wird erst bei der nächsten Wahl wieder wichtig.
So. Nun habt ihr den Fall, dass euer Ersatz weg ist und ihr vermutlich nix mehr
daran drehen und ändern könnt.
Das heisst, wenn ihr unter die gesetzliche Mindestanzahl von 5 BRM rutscht und
kein Ersatz mehr vorhanden ist, dann _müssen_ Neuwahlen eingeleitet werden.
Auch jetzt schon.
Im nächsten Jahr zu den regülären Wahlen seid ihr weniger als 1 Jahr im Amt und
könnt die Wahl dann einmal überspringen.