Erstellt am 12.11.2009 um 15:15 Uhr von Immie
@Norbert
Jeep.
§5 und §9 BetrVG
Erstellt am 12.11.2009 um 16:13 Uhr von rkoch
@Immie
Nicht Jeep, sondern Jaein
@Norbert
Es gibt Gesetze, in denen Teilzeitkräfte anteilig gezählt werden, z.B. KSchG. Das BetrVG gehört NICHT dazu.
FKHE Kommentiert unter Rn. 17 zu §9 BetrVG:
Auch Teilzeitbeschäftigte zählen mit, und zwar die Gesamtzahl der im Betrieb tätigen Teilzeitbeschäftigten. Ihre Zahl ist nicht etwa auf die zahl vollzeitbeschäftigter AN umzurechnen.
ABER: Du sprichst von AUSHILFSKRÄFTEN. Das BetrVG spricht in §9 von "in der Regel" XXX Arbeitnehmern. Und da liegt der Hund begraben. Der Begriff "in der Regel" ist dehnbar. Aushilfskräfte, die nicht "in der Regel" zur Belegschaft gehören werden gar nicht gezählt. FKHE Kommentiert unter Rn. 15 zu §9 BetrVG:
AushilfsArbN sind zu berücksichtigen, wenn eine bestimmte Anzahl derartiger ArbN regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt werden. Ob es sich dabei um die selben oder jeweils andere Aushilfskräfte handelt, ist unerheblich.
Insbesondere der zweite Satz ist interpretationsbedürftig. Wenn also 12 Arbeitsplätze für länger als 6 Monate Bestand haben, auch wenn sie immer wieder durch andere AushilfsAN belegt sind, zählen 12.
Aber wie ist es, wenn die 12 sich in drei Arbeitsplätze teilen? Ich interpretiere (!) dies dann so, das es nur vier AN gibt, mit wechselndem Personal nach Satz 2.
Anderes gilt auf jeden Fall, wenn die Betreffenden unbefristete Arbeitsverträge haben! Dann zählen sie in jedem Fall nicht als AushilfsAN.
Die Kommentierung sagt dazu, das der WV in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat....
Im Zweifelsfalle GEW oder RA?
Vielleicht hilft Dir auch das weiter:
http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/teilzeitkraefte-und-aushilfen/04073_warum-aushilfen-bei-betriebsratswahlen-nicht-zaehlen.php
Das BAG gibt hier im Grundatz meiner Interpretation recht.
Erstellt am 12.11.2009 um 17:29 Uhr von Immie
@rkoch
Ne...Jeep.
Schön das das im BetrVG geregelt ist und ein geringfügig Beschäftigter im Grunde nichts als eine Teilzeitkraft ist.