Erstellt am 12.11.2009 um 13:04 Uhr von Immie
Keiner weiss das ne Wahl stattfindet, aber wir haben schon ne Liste?
Man kann die Kollegen ja schon mal ansprechen... aber ich glaube das meinst du nicht.
Erstellt am 12.11.2009 um 13:09 Uhr von kriegsrat
doch, ich glaube, das meint er
man bastelt jetzt schon eine liste zusammen, die man dann zu gegebener zeit einreicht
(ohne jetzt länger in der wahlordnung nachgeforscht zu haben)
was sollte dagegen sprechen ?
Erstellt am 12.11.2009 um 13:15 Uhr von rainerw
Wenn jemand auf einer Listenwahl aus ist, denke ich auch das er schon Mitstreiter für "seine Liste" schon im Vorfeld im Kopf hat. Was wäre sonst der Sinn einer Listenwahl wenn nicht eine starke koalition zu bilden.
Erstellt am 12.11.2009 um 13:22 Uhr von Namafjall
Doch es ist bereits bekannt das Neuwahlen stattfinden werden, der Termin für das Wahlausschreiben steht auch schon fest, da gibt es ja gesetzliche Vorgaben.
Erstellt am 12.11.2009 um 17:56 Uhr von nicoline
Namafjall
hmmmmmm, irgend woher kenn ich doch diesen Namen????????? ;-))
*ohne jetzt länger in der wahlordnung nachgeforscht zu haben*
ich habe geforscht und keine Vorschrift darüber gefunden, ab wann Du anfangen darfst, potenzielle Kandidaten auf einer Liste aufzuschreiben, zu "sortieren" und Stützunterschriften zu sammeln. In einem großen Betrieb, dann mit zwangsläufig großem BR, kann das ja was dauern, bis man alles zusammen hat. Also, der frühe Vogel fängt den Wurm.
Wichtig ist aber das (DKK):
Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, so dass der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens nicht mit gerechnet wird.
Also, nicht vergessen, rechtzeitig abzugeben und gutes Gelingen ;-))
Erstellt am 12.11.2009 um 18:31 Uhr von DerAlteHeini
Namafjall
Ja, eine Liste zu erstellen, bevor das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde ist zulässig und wird auch in vielen Betrieben so gehandhabt.
Viele Frühstarter machen aber denn Fehler, dass sie die Wahlbewerber als Kandidaten mit auf die Liste aufnehmen und diese zeitgleich die Stützunterschriften für die Liste abgeben. Wird so gehandelt ist dies ein Grund die Liste für ungültig zu erklären.
Richtig ist,
erst sämtliche Wahlbewerber auf der Liste eintragen
und erst dann die Stützunterschriften zu sammeln.
Übrigens:
Die Wahlbewerber genießen AB DER AUFNAHME in die Vorschlagliste den besonderen Kündigungsschutz gem. §15 Abs.3 KschG.
Erstellt am 14.11.2009 um 15:36 Uhr von Rattle
Hallo, DerAlteHeini
mich würde interessieren wieso die liste für ungültig erklärt werden kann,
wenn der kandidat zugleich eine stützunterschrift leistet die sowieso als stützunterschrift gilt!
MFG
Erstellt am 16.11.2009 um 00:33 Uhr von DerAlteHeini
Rattle
Auf einer Liste müssen erst alle Wahlbewerber eingetragen sein, bevor die Stützunterschriften geleistet werden, dass gilt für alle Stützunterschriften ob vom Wahlbewerber selbst oder von anderen berechtigten Arbeitnehmern.
Nur damit wir nicht aneinander vorbei reden, es ist nicht die Einverständniserklärung des Wahlbewerbers gemeint.
Da mit jeder Stützunterschrift die gesamte Liste gestützt wird, müssen natürlich erst alle Wahlbewerber eingetragen sein, so das der Unterzeichner sehen kann wer sich auf dieser Liste befindet, die er mit seiner Unterschrift stützt. Wird anders verfahren, hat der Wahlvorstand die Liste für ungültig zu erklären und nimmt nicht an der Wahl teil.
Übersieht der Wahlvorstand den Mangel, so ist die Wahl anfechtbar, eventuell auch nichtig.
Schau dir den nachstehenden Link von Verdi an,
dort wird auch auf diesen Mangel besonders hingewiesen.
http://www.verdi-bub.de/brwahl/ablauf/die_einleitung_der_wahl/faq/
Erstellt am 16.11.2009 um 06:34 Uhr von Namafjall
@Rattle: Das leuchte ja ein, aber woran soll der Wahlvorstand in der Praxie erkennen dass die Stützunterschriften vorher schon getätigt wurden?
Erstellt am 16.11.2009 um 11:57 Uhr von Rattle
Hallo,
edit:
ich habs gefunden, dauert immer etwas länger bei mir :-)
aus dem verdi link:
Wichtig ist: Die Stützunterschrift darf erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidatinnen/Kandidaten suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln.
mfg