Der Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Mitglieder des Wahlvorstands ist in § 20 Abs. 3 BetrVG enthalten – auch wenn das dort nicht so deutlich steht. Die Rechtsprechung insbesondere des BAG leitet aus dieser Vorschrift ab, dass das Recht des Betriebsrats auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen auch für den Wahlvorstand gilt. Er muss daher die selben Voraussetzungen erfüllen wie ein Betriebsrat und insbesondere auch genau so vorgehen.
Auswahl der Veranstaltung
Der Wahlvorstand entscheidet ohne Einflussnahme von außen darüber, zu welchen Veranstaltungen und damit auch zu welchen Veranstaltern er seine Mitglieder entsendet. Auch der Betriebsrat kann ihm hierbei keine Vorschriften machen. Der Wahlvorstand hat in beiden Fragen einen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote wählen, sondern kann sich für die entscheiden, die ihm am geeignetsten erscheinen. (BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84).
Als Veranstalter in Frage kommen sowohl gewerkschaftliche wie auch nichtgewerkschaftliche Anbieter. Allerdings genießen die gewerkschaftlichen Angebote den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung von Vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten. (So für das Personalvertretungsrecht, das die selben Voraussetzungen hat: BVerwG 27.4.1979 – 6 P 45.78 BVerwGE 58, 54)
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Beschluss
Der Wahlvorstand muss über die Freistellung einen Beschluss fassen. Ohne diesen ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Die Formalien der Beschlussfassung – insbesondere die ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung und die Beschlussfähigkeit im Gremium - können hier als bekannt voraus gesetzt werden. Die Tagesordnung muss auch präzise den Tagesordnungspunkt "Entsendung zu Schulungsmaßnahmen" und möglichst auch eine Benennung der in Aussicht genommenen Veranstaltung enthalten. Die Behandlung dieses Themas unter dem Punkt "Verschiedenes" wird von der Rechtsprechung zumindest beim Betriebsrat nicht akzeptiert. (BAG vom 28.10.1992 - 7 ABR 14/92) Da die Gerichte für den Wahlvorstand die selben Vorschriften anwenden, sollte auch er sich hieran halten.
Ist der Beschluss nicht ordnungsgemäß, etwa weil die Einladung nicht allen Mitgliedern des Wahlvorstandes vorher zugegangen ist, die Tageordnung nicht beigefügt oder gar die Sitzung nicht beschlussfähig war, wirkt sich das gleich mehrfach aus: Der Arbeitgeber muss nichts bezahlen – weder das Entgelt für die Zeit, noch die Seminarkosten bei erforderlichen Veranstaltungen – und die Abwesenheit ist streng genommen ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Allerdings ist Letzteres so lange ungefährlich, wie die Beschlussfassung nicht offenkundig unwirksam ist. Wer allerdings am Vorabend mit der Betriebsratsvorsitzenden aushandelt, dass er am nächsten Tag zu einem Seminar fährt, muss wissen, dass er das nicht darf. Praktisch alle anderen können sich darauf verlassen, dass es keine groben Schnitzer in der Sitzung des Wahlvorstands gegeben hat.
Der Beschluss muss immer vor dem Seminarbesuch gefasst werden – eine Nachholung ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig, kann also einen Fehler nicht heilen. (BAG vom 8.3.00 - 7 ABR 11/98)
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Erforderlichkeit
Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein – so steht es in § 37 Abs. 6 BetrVG, den auch der Wahlvorstand beachten muss. Erforderlichkeit heißt zweierlei: Inhaltlich muss der vermittelte Stoff in der Arbeit als Mitglied des Wahlvorstands benötigt werden und persönlich darf das Wissen nicht sowieso schon vorhanden sein. Allerdings bezieht sich Letzteres nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Es kann nicht auf das Wissen andere verwiesen werden, die die Schulung schon hinter sich haben oder alte "Hasen" im Wahlvorstand sind.
Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlvorstand tätig war, ist von solchen Schulungen nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über vier Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Eine Auffrischung ist also auch hier für diese Kollegen erforderlich.
Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war – etwa in einem anderen Betrieb, in dem es ein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat oder im eigenen Betrieb, weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen.
Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Betriebsratswahl" beschränkt. Das umfasst sowohl die Behandlung aller maßgeblichen Vorschriften aus dem BetrVG und der dazu gehörenden Wahlordnung als auch die praktischen Fragen der Wahlorganisation. Nicht erforderlich dagegen wären Veranstaltungen, dir sich allgemein mit dem Thema "Demokratie und Wahlen" oder Ähnlichem befassen.
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Dauer
Der Zeitaufwand für die Schulung und damit die Dauer, für die das Wahlvorstandsmitglied freigestellt ist bzw. der Umfang des hierdurch entstehenden Anspruchs auf Zeitausgleich richten sich nach dem Umfang der Thematik. Da der Stoff begrenzt ist, dürfte in der Regel eine eintägige Veranstaltung ausreichend sein, um sich in die maßgeblichen Grundsätze und Einzelheiten des Wahlverfahrens einzuarbeiten. Allenfalls für völlig unerfahrene Mitglieder, denen auch die Arbeit im Gremium neu ist, kann auch einmal eine zweitägige Veranstaltung erforderlich sein.
Wenn die Veranstaltung die Dauer der individuellen Arbeitszeit überschreitet, entsteht hieraus gem. § 37 Abs. 6 BetrVG ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Das ist in Zeiten der flexiblen Arbeitszeit schon fast selbstverständlich, weil andernfalls gerade Teilzeitbeschäftigte erhebliche Freizeitopfer für die Arbeit im Wahlvorstand erbringen müssten.
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Freistellung
Die Freistellung nimmt der Wahlvorstand selber in Form des Beschlusses vor. Es ist also weder eine ausdrückliche Freistellungsgenehmigung durch den Betriebsrat noch durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Schulungsteilnahme. Der Arbeitgeber kann sich dem Vorhaben des Wahlvorstands auch vor Durchführung der Veranstaltung praktisch nicht widersetzen und erfhält daher auch nur eine Mitteilung über die Teilnahme. Während er nämlich den Betriebsrat in die Einigungsstelle zwingen kann, wenn er betriebliche Belange nicht für ausreichend berücksichtigt hält, ist ein solches Verfahren mit dem Wahlvorstand nicht möglich. Der Arbeitgeber kann daher lediglich einwenden, er halte die Teilnahme nicht für erforderlich oder die Formalien nicht für gewahrt und später die Entgeltfortzahlung und die Übernahme der Kosten verweigern. Diesen Streit muss der Wahlvorstand dann vor dem Arbeitsgericht ausfechten.
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Beschlussmuster
Der Wahlvorstand beschließt, den/die KollegIn --Name des/der Kollegen/in-- gem. § 20 BetrVG zu der Schulungsveranstaltung --Titel der Veranstaltung-- am xx.xx.xxxx zu entsenden. Die Veranstaltung findet in --Veranstaltungsort-- statt, die Kosten werden xxx,xx Euro betragen.
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Mitteilung an den Arbeitgeber
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung am xx.xx.xxxx beschlossen, das Mitglied im Wahlvorstand --Name des/der Kollegen/in-- gem. § 20 BetrVG zu der Schulungsveranstaltung --Titel der Veranstaltung-- am xx.xx.xxxx zu entsenden. Die Veranstaltung findet in --Veranstaltungsort-- statt, die Kosten werden xxx,xx Euro betragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzende/r des Wahlvorstands
Gruß Sanne